Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  24.  245

Wird  ein  Antrag  oder  ein  Rechtsmittel  zurückgenommen,  nachdem  die  Behörde  in
die  Sachbehandlung  eingetreten  ist,  so  wird  die  Gebühr,  welche  für  die  beantragte  Amtshandlung
  zu  erheben  gewesen  wäre,  bis  zur  Hälfte  erhoben.  Die  Gebührenerhebung
kann  unterbleiben,  wenn  die  Stellung  des  Antrags  oder  die  Einlegung  des  Rechtsmittels
auf  nicht  anzurechnender  Unkenntnis  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit  beruht.“

XIIII.  Dem  Art.  206  wird  nachstehende  Vorschrift  als  Satz  2  beigefügt:
„Dies  gilt  auch  für  die  von  Beamten  oder  amtlichen  Organen  einer  Behörde
  errichteten  Aufzeichnungen  über  Untersuchungen  oder  Besichtigungen.“
XIIV.  Im  Art.  209  wird
1.  die  Ziffer  1  gestrichen;
2.  die  Ziffer  4  erhält  folgende  Fassung:
„Für  Jagdkarten-,  Fischerkarten=  und  Radfahrkartenduplikate.“
XIV.  An  die  Stelle  des  Art.  212  treten  folgende  Vorschriften:

Art.  212.

„Für  die  das  Heimatrecht  verleihenden  Urkunden  (Art.  13  des  Gesetzes  vom
16.  April  1868  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  in  der  Fassung  der
Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1899)  wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben."

Art.  212a#.

„Für  die  Ausdehnung  der  Gültigkeit  von  Legitimationsscheinen  zum  Gewerbebetrieb
im  Umherziehen  auf  einen  anderen  Bezirk  durch  die  zuständige  Behörde  dieses  Bezirkes
wird  eine  Gebühr  von  2  Mark,  wenn  aber  ein  Teil  dieses  Bezirkes  zum  Zollgrenzbezirke
  gehört,  eine  Gebühr  von  4  Mark  erhoben.

Für  Wandergewerbescheine  wird  eine  Gebühr  von  5  Mark,  für  sonstige  Gewerbelegitimationsscheine
  jeder  Art  sowie  für  Gewerbelegitimationskarten  der  Handelsreisenden
wird  eine  Gebühr  von  2  Mark  erhoben.

Die  für  den  gewerblichen  Unterricht  bestimmten  besonderen  Abgaben  werden  hiedurch
nicht  berührt;  sie  dürfen  bis  zum  Betrag  von  100  Mark  erhoben  werden."

XLVI.  Der  Art.  213  erhält  folgende  Fassung:

Art.  213.

„Die  Urkunden  über  Entlassung  aus  dem  Staatsverbande  in  anderen  als  den  im
§  15  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  vom  1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den
Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  bezeichneten  Fällen  unterliegen  einer  Gebühr
von  3  Mark.  «