Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  24.  243

2.  im  Abs.  2  werden  die  Worte  „sowie  für  andere  Ausfertigungen  oder  beglaubigte
Abschriften  beträgt  die  Gebühr  50  Pfennig“  ersetzt  durch  die  Worte:
„sowie  für  andere  Ausfertigungen  beträgt  die  Gebühr  1  Mark“;
3.  die  Abs.  3,  4  werden  gestrichen.

XXXV.  Als  Art.  176  a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Art.  176  a.

„Für  beglaubigte  Abschriften  beträgt  die  Gebühr  1  Mark.  Für  sonstige  Beglaubigungen,
  Zeugnisse  und  andere  derartige  Bescheinigungen,  über  welche  keine  förmliche
Notariatsurkunde  errichtet  wird,  beträgt  die  Gebühr  1  Mark  50  Pfennig.  Ist  jedoch  bei
Beglaubigungen  die  Gebühr  für  die  Beurkundung  des  Rechtsgeschäfts  geringer  oder  wird
durch  den  Notar  eine  Urkunde  beglaubigt,  welche  er  selbst  entworfen  hat  oder  deren  Entwurf
  in  der  Hauptsache  von  ihm  herrührt,  so  gelangt  für  die  Beglaubigung  die  Gebühr
zur  Erhebung,  die  im  Falle  der  Beurkundung  durch  den  Notar  zu  entrichten  sein  würde.

Für  die  dem  Grundbuchamte  gemäß  §  9  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  zur  Aufbewahrung
  vorzulegende  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  wird  die  Gebühr  des  Abs.  1
dann  nicht  erhoben,  wenn  die  Urkunde,  von  welcher  beglaubigte  Abschrift  vorzulegen  ist,
von  dem  Notar  selbst  aufgenommen  worden  ist.“

XXXVI.  Der  Art.  179  enthält  folgende  Fassung:

Art.  179.

„Für  die  Gebührenpflicht  ist  die  Hinzufügung  von  Bedingungen,  die  unterbliebene
Ausführung  oder  die  Wiederaufhebung  des  Rechtsgeschäfts  ohne  Bedeutung.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen  bestimmt,  ob  und  inwieweit  die  Gebühr  auf
Antrag  zu  erlassen  oder  zu  erstatten  ist.

Wird  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  ausdrücklich  von  der  Zustimmung  einer  bestimmten
dritten  Person  abhängig  gemacht  und  innerhalb  drei  Monaten  der  Nachweis  erbracht,
daß  die  Zustimmung  versagt  wurde,  so  wird  nur  eine  Gebühr  von  1  Mark  geschuldet
und  der  hienach  zu  viel  erhobene  Betrag  zurückerstattet."

XXXVII.  Der  Art.  180  erhält  folgende  Fassung:

Art.  180.

„Hängt  die  Wirksamkeit  eines  Vertrags  von  der  Genehmigung  einer  Behörde  oder
der  Vertreter  von  Körperschaften,  Stiftungen  oder  Anstalten  des  öffentlichen  Rechts  ab,
so  wird,  wenn  die  Genehmigung  versagt  wird,  die  Gebühr  bis  auf  den  Betrag  von

1  Mark  auf  Antrag  zurückerstattet;  ist  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  ausdrücklich  von
47“