Nr. 24. 243
2. im Abs. 2 werden die Worte „sowie für andere Ausfertigungen oder beglaubigte
Abschriften beträgt die Gebühr 50 Pfennig“ ersetzt durch die Worte:
„sowie für andere Ausfertigungen beträgt die Gebühr 1 Mark“;
3. die Abs. 3, 4 werden gestrichen.
XXXV. Als Art. 176 a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Art. 176 a.
„Für beglaubigte Abschriften beträgt die Gebühr 1 Mark. Für sonstige Beglaubigungen,
Zeugnisse und andere derartige Bescheinigungen, über welche keine förmliche
Notariatsurkunde errichtet wird, beträgt die Gebühr 1 Mark 50 Pfennig. Ist jedoch bei
Beglaubigungen die Gebühr für die Beurkundung des Rechtsgeschäfts geringer oder wird
durch den Notar eine Urkunde beglaubigt, welche er selbst entworfen hat oder deren Entwurf
in der Hauptsache von ihm herrührt, so gelangt für die Beglaubigung die Gebühr
zur Erhebung, die im Falle der Beurkundung durch den Notar zu entrichten sein würde.
Für die dem Grundbuchamte gemäß § 9 Abs. 1 der Grundbuchordnung zur Aufbewahrung
vorzulegende beglaubigte Abschrift der Urkunde wird die Gebühr des Abs. 1
dann nicht erhoben, wenn die Urkunde, von welcher beglaubigte Abschrift vorzulegen ist,
von dem Notar selbst aufgenommen worden ist.“
XXXVI. Der Art. 179 enthält folgende Fassung:
Art. 179.
„Für die Gebührenpflicht ist die Hinzufügung von Bedingungen, die unterbliebene
Ausführung oder die Wiederaufhebung des Rechtsgeschäfts ohne Bedeutung.
Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt, ob und inwieweit die Gebühr auf
Antrag zu erlassen oder zu erstatten ist.
Wird die Wirksamkeit des Vertrags ausdrücklich von der Zustimmung einer bestimmten
dritten Person abhängig gemacht und innerhalb drei Monaten der Nachweis erbracht,
daß die Zustimmung versagt wurde, so wird nur eine Gebühr von 1 Mark geschuldet
und der hienach zu viel erhobene Betrag zurückerstattet."
XXXVII. Der Art. 180 erhält folgende Fassung:
Art. 180.
„Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags von der Genehmigung einer Behörde oder
der Vertreter von Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts ab,
so wird, wenn die Genehmigung versagt wird, die Gebühr bis auf den Betrag von
1 Mark auf Antrag zurückerstattet; ist die Wirksamkeit des Vertrags ausdrücklich von
47“