Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1913. (62)

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5  1.

Auf  die  land=  und  forstwirtschaftliche  Unfallversicherung  im  Fürstentum
finden  vorbehaltlich  der  folgenden  Bestimmungen  die  einschlägigen  Vorschriften  der
Reichsversicherungsordnung  auch  insoweit  Anwendung,  als  landesrechtliche  Bestimmungen
zugelassen  sind.

62.

Für  alle  nach  den  §§  915  ff.  der  Reichsversicherungsordnung  versicherten
Betriebe,  die  im  Fürstentum  ihren  Sigz  haben,  besteht  eine  Berufsgenossenschaft  mit
dem  Sitz  in  Greiz.  Sie  führt  den  Namen:  „Land=  und  forstwirtschoftliche  Berufsgenossenschaft
  für  das  Fürstentum  Reuß  Aelterer  Linie“.

83.

Alle  Unternehmer  mit  nicht  mehr  als  3000  M.  land=  und  forstwirtschaftlichem
  Einkommen  sind  samt  ihren  Ehegatten  nach  Maßgabe  der  Reichsversicherungsordnung
  und  dieses  Gesetzes  gegen  Betriebsunfälle  versichert.

Die  Satzung  bestimmt  wegen  der  Berechnung  dieses  Einkommens  das  Nähere.

8  4.
Familienangehörige  unter  10  Jahren,  die  im  Betrieb  beschäftigt  werden,
sind  versicherungsfrei.
6  5.
Die  Satzung  muß  auch  bestimmen
1.  über  die  Veranlagung  land=  und  forstwirtschaftlicher  Betriebe,  mit  denen
eine  Bodenbewirtschaftung  nicht  verbunden  ist,  oder  von  Grundstücken,
die  mit  Grundsteuereinheiten  nicht  belegt  oder  von  Entrichtung  der
Grundsteuer  frei  sind,
2.  darüber,  unter  welchen  Voraussetzungen,  in  welcher  Höhe  und  in
welchem  Verfahren  für  Nebenbetriebe,  sowie  mitversicherte  gewerbliche
Betriebe  und  Tätigkeiten  besondere  Beiträge  zu  erheben  sind.

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Wählbar  zu  Mitgliedern  des  Genossenschaftsvorstands,  der  Genossenschaftsversammlung
  und,  soweit  Vertrauensmänner  bestellt  werden,  zu  solchen  sind  die
Mitglieder  der  Genossenschaft,  ihre  gesetzlichen  Vertreter  sowie  bevollächigten
Betriebeleiter.  Nicht  wählbar  ist,  wer  nicht  den  Anforderungen  des  §  1
Reichsversicherungsordnung  entspricht.

§  7.
Die  Beiträge  werden  auf  die  Betriebsunternehmer  jährlich  nach  Maßgabe
der  Zahl  der  Grundsteuereinheiten,  welche  auf  die  von  ihnen  bewirtschafteten  land-