Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

68 Zweiter Abschnitt: Der König und das Königliche Haus. 8 10. 
  
1. Was die äußerlichen Ehrenvorzüge des Königs anlangt, so kommt 
hier vor allem die Titulatur in Betracht. Sie wurde nach Annahme der Königs- 
würde durch das Generale vom 29. Dezember 1806 festgestellt. Er nennt sich: „Wir, 
von Gottes Gnaden, N. N. König von Sachsen usw., usw., usw.“16) Die schriftliche Anrede 
ist „Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster König, Allergnädigster Herr“ und „Ew. König- 
liche Majestät"“. 
Das königliche Familienwappen „der fünf schwarzen Balken im goldenen 
Felde, mit dem durch selbige gezogenen Rautenkranze und der darüber gestellten könig- 
lichen Krone“ gilt nach dem Generale von 1806 zugleich als Staatswappen. Durch 
Verordnung v. 7. Juni 1889, das Majestätswappen betreffend, hat der König für sich 
und sein Haus ein umfassenderes Wappen angenommen, das auch von den Behörden 
bei feierlichen Ausfertigungen anzuwenden ist.17) 
Das „Recht“ des Hofstaats oder der Hofhaltung, das im alten Staats- 
wesen eine große Rolle spielte, erscheint jetzt noch manchmal unter den Ehrenrechten des 
Königs aufgeführt.:5) 
Die mangelhafte Entwicklung des öffentlichen Rechts ließ einst die Grenzlinien zwischen 
Staatsangelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten des Fürsten verschwinden. Wer 
in seinem Dienste stand, um Geschäfte seiner Hofhaltung zu besorgen, war so gut öffent- 
licher Beamter wie der mit Rechtsprechung, Finanz= oder Militärverwaltung Beauftragte. 
Die Nähe der Person des Fürsten konnte ihm nur noch eine gewisse Auszeichnung ver- 
leihen gegenüber den letzteren. Für den Fürsten aber war es ein Teil seiner alles über- 
ragenden Stellung, daß das, was bei einem gewöhnlichen Menschen eine ihn umgebende 
Dienstbotenschaft war, bei ihm als öffentliches Beamtentum, Staatsbeamtentum, erschien. 
Der enge Zusammenhang seiner Person mit dem Staate erhielt darin seinen schärfsten Aus- 
druck. Titel und Amtstracht kommt gerade bei diesem Hofbeamtentum in besonders aus- 
geprägter Weise zum Vorschein und alles was irgendwie, wenn auch in untergeordneter 
Stellung, noch dazu gehört, erhält einen Anteil an seinen Befreiungen und Aus- 
zeichnungen.15) Umgekehrt muß sich das ganze übrige öffentliche Beamtentum einreihen 
16) Das Generale hatte ursprünglich ein dreimaliges „etc.“ vorgeschrieben, statt dessen das 
Ges.= u. Verord.-Bl. seit dem Jahrgang 1904 ein dreimaliges „u. s. w.“ gebraucht. Diese Häufung 
rechtfertigt sich durch die große Zahl der Titel, welche entsprechend den mancherlei alten Rechts- 
ansprüchen des sächsischen Hauses noch beigefügt werden könnten. v. Römer, Staats-R. und 
Statistik I S. 220, will nur die „wichtigsten und unstreitigsten“ Besitzungen in Betracht ziehen, 
deren Wappen Chursachsen führt, und kommt damit auf 12 Zeilen Titulatur. — Bezüglich des 
einen oder andern Titels bestehen Zweifel, ob er angesichts der Auflösung des alten Reiches und der 
bei der Gründung des Rheinbundes ausgesprochenen Verzichte noch beizubehalten sei: Weiße, 
Staats-R. 1 S. 68 Note 6; Milhauser, Staats-R. 1 S. 70 Note b; Opitz, Staats--R. 
S. 158 Note 3. « 
17) Beschrieben in der Beilage zu obiger Verordnung, Ges.= u. Verord.-Bl. 1889 S. 48. 
Das Wappen ist in zahlreiche Bilder geteilt, welche die Wappen der verschiedenen Besitzungen 
wiedergeben. Im Zusammenhange damit pflegten früher wohl auch noch Fürstenmantel, Kronc, 
Thron und sonstige „Reichskleinodien“ aufgezählt zu werden; vgl. z. B. Milhauser, Staats-K. 
I1 S. 89. — In andern Ländern sind die Hausfarben der landesherrlichen Familie zugleich Landes- 
farben geworden; die sächsischen Landesfarben, weiß-grün, wie sie nach den Befreiungskriegen 
angenommen wurden, knüpfen an die von der Landwehr geführten Fahnen an, grünes Kreuz 
auf weißem Tuche; Flathe, Gesch. v. Sachsen III S. 362. 
1 18) Bülau, Staats-R., 1 S. 73, Milhauser, Staats--R., 1 S. 91, Opitz, Staats--R. 
S. 158. 
19) Aus dem Ende der kurfürstlichen Zeit wären zu erwähnen: Reskript, das Forum der Hof- 
prädikatisten betr. v. 9. März 1781; Reskript, das Regulativ in Ansehung der Kognition der Hof-
	        
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