§ 31. Verhältuis der Reichsverwaltung zur Verwaltung der Einzelstaaten. 77
Die „Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze"
steht nach Art. 17 der Reichs-Verf. auch auf dem Gebiete
der Verwaltung dem Kaiser zu. Diesem kaiserlichen Rechte
entsprechend, sind die Regierungen der Einzelstaaten zur
Berichterstattung an die Reichsregierung verpflichtet. Bei
allenfalls sich ergebenden Beanstandungen resp. hieraus
folgenden Differenzen entscheidet auch hier nach Art. 7
Abs. I Ziff. 3 der Reichs-Verf. der Bundesrat.
Die unmittelbare Verwaltung ist ad 2 ebenso
wie ad 1 Sache der Einzelstaaten, von welchen sie kraft
eigenen Rechtes geführt wird.!) Daraus folgt:
a. daß Verträge, welche die Behörden der Einzelstaaten
aus Anlaß dieser Verwaltung abschließen, nicht das
Reich, sondern den betreffenden Einzelstaat berechtigen
und verpflichten.
b. daß die behufs Durchführung dieser Verwaltung er-
gehenden behördlichen Verfügungen als Ausfluß der
Regierungsgewalt der betreffenden Bundesstaaten, nicht
des Reiches erscheinen.
c. daß die Kontrolle und die Leitung der Verwaltung den
Centralstellen des betreffenden Einzelstaates, nicht den
obersten Reichsbehörden zukommt.
d. daß für die Gesetz= und Zweckmäßigkeit der aktiven
Verwaltung die Minister der Einzelstaaten ihrem
Landesherrn und ihrer Landtagskammer gegenüber ver-
zunhworkücch sind, nicht aber dem Reichstage oder dem
alser. —
ad 3) Die volle Verwaltung d. h. Geschäftsführung und Kon-
trolle steht dem Reiche nur ausnahmsweise und nur in
denjenigen Angelegenheiten zu, welche, wie z. B. die Ver-
waltung des Reichs vermögens nach der Natur der Sache
dem Reiche ausschließlich zufallen oder in denjenigen, welche
ihm durch besondere Gesetze speziell zugewiesen sind.
Soweit dem Reiche diese volle und unmittelbare
Verwaltung zusteht, gelten folgende Sätze:
a. Das Reich hat das Recht zur Gesetzgebung, sowie zur
Erlassung von Verwaltungsverordnungen und sonstigen
Verwaltungsvorschriften, desgleichen die Befugnis zur
Erlassung der erforderlichen polizeilichen Verfügungen.
Soferne die letzteren kompetenzmäßig erlassen sind,
haben sowohl die einzelnen Reichsangehörigen, als auch
die Behörden der Einzelstaaten ihnen Folge zu leisten.
!) Bezüglich der Prozeß= Vertretung des Reichsfiskus in Fällen, in
welchen gemäß Art. 36 Abs. 1 der Reichs-Verf. und nach anderen Bestimmungen
den Landes behörden die Erhebung und Verwaltung von Reich seinnahmen
überwiesen ist, s. oben § 21 Anm. 1.