Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 31. Verhältuis der Reichsverwaltung zur Verwaltung der Einzelstaaten. 77 
Die „Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze" 
steht nach Art. 17 der Reichs-Verf. auch auf dem Gebiete 
der Verwaltung dem Kaiser zu. Diesem kaiserlichen Rechte 
entsprechend, sind die Regierungen der Einzelstaaten zur 
Berichterstattung an die Reichsregierung verpflichtet. Bei 
allenfalls sich ergebenden Beanstandungen resp. hieraus 
folgenden Differenzen entscheidet auch hier nach Art. 7 
Abs. I Ziff. 3 der Reichs-Verf. der Bundesrat. 
Die unmittelbare Verwaltung ist ad 2 ebenso 
wie ad 1 Sache der Einzelstaaten, von welchen sie kraft 
eigenen Rechtes geführt wird.!) Daraus folgt: 
a. daß Verträge, welche die Behörden der Einzelstaaten 
aus Anlaß dieser Verwaltung abschließen, nicht das 
Reich, sondern den betreffenden Einzelstaat berechtigen 
und verpflichten. 
b. daß die behufs Durchführung dieser Verwaltung er- 
gehenden behördlichen Verfügungen als Ausfluß der 
Regierungsgewalt der betreffenden Bundesstaaten, nicht 
des Reiches erscheinen. 
c. daß die Kontrolle und die Leitung der Verwaltung den 
Centralstellen des betreffenden Einzelstaates, nicht den 
obersten Reichsbehörden zukommt. 
d. daß für die Gesetz= und Zweckmäßigkeit der aktiven 
Verwaltung die Minister der Einzelstaaten ihrem 
Landesherrn und ihrer Landtagskammer gegenüber ver- 
zunhworkücch sind, nicht aber dem Reichstage oder dem 
alser. — 
ad 3) Die volle Verwaltung d. h. Geschäftsführung und Kon- 
trolle steht dem Reiche nur ausnahmsweise und nur in 
denjenigen Angelegenheiten zu, welche, wie z. B. die Ver- 
waltung des Reichs vermögens nach der Natur der Sache 
dem Reiche ausschließlich zufallen oder in denjenigen, welche 
ihm durch besondere Gesetze speziell zugewiesen sind. 
Soweit dem Reiche diese volle und unmittelbare 
Verwaltung zusteht, gelten folgende Sätze: 
a. Das Reich hat das Recht zur Gesetzgebung, sowie zur 
Erlassung von Verwaltungsverordnungen und sonstigen 
Verwaltungsvorschriften, desgleichen die Befugnis zur 
Erlassung der erforderlichen polizeilichen Verfügungen. 
Soferne die letzteren kompetenzmäßig erlassen sind, 
haben sowohl die einzelnen Reichsangehörigen, als auch 
die Behörden der Einzelstaaten ihnen Folge zu leisten. 
  
!) Bezüglich der Prozeß= Vertretung des Reichsfiskus in Fällen, in 
welchen gemäß Art. 36 Abs. 1 der Reichs-Verf. und nach anderen Bestimmungen 
den Landes behörden die Erhebung und Verwaltung von Reich seinnahmen 
überwiesen ist, s. oben § 21 Anm. 1.
	        
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