Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Vierter Abschnitt. 
Die „höchste Staatsgewalt“ und die Teilung 
der Gewalten. 
— — 
812. 
Im Art. 6 Abs. 1 der hanmburgischen Verfassung heißt es: 
„Die höchste Staatsgewalt steht dem Senate und der Bürgerschaft 
gemeinschaftlich zu.“ 
Dieser Satz ist einem Grundgesetz der alten Verfassung, dem Haupt- 
rezeß von 1712, entnommen, wo es gleich zu Anfang im Art. Lheißt: 
7— klägliche Erfahrung bezeuget, daß bey denen 
Troublen, welche diese gute Stadt in vorigen Zeiten zerrüttet, 
friedhässige und unruhige Gemühter daher insonderheit ihren bösen 
Unternehmungen einen Vorwand und Deckel, auch zugleich einen 
Schein, Andere zu verleiten, gesuchet, daß sie die Frage: bey weme 
in dieser Stadt das Köc#o oder die höchste Herrschaft sey? zu regen 
und zu ihrem Vortheil zu deuten und zu entscheiden sich erkühnet: 
so wird hiemit alß ein ewiges, unveränderliches und unwiderruf- 
liches Fundamental-Gesetze festgestellet und bekräftiget, daß solch 
Kvocoy, oder das höchste Recht und Gewalt, bey E. E. Raht und 
der Erbgesessenen Bürgerschafft inseparabili nexu conjunctim 
und zusammen, nicht aber bey einem oder andern Theil privative 
bestehe, und daß dannenhero, so lange Raht und Bürgerschafft 
nicht zu einem einmüthigen und freywilligen Schluß gekommen, 
des einen Theils Resolution und Entschließung für keinen gültigen, 
weder E. E. Raht, noch die Erbgesessene Bürgerschafft verbindenden 
Schluß geachtet — werden solle.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.