16 J. Das Deutsche Reich.
im Reichsgebiete gewonnener Verbrauchsgegenstände
(og. Verbrauchssteuern). Zurzeit werden folgende, zumeist
indirekte, Reichssteuern erhoben: Salz-, Tabak-,
Branntwein-, Brau-, Zucker-, Schaumwein-, Wechselstempel-,
Reichsstempel-, Spielkarten-, Erbschafts-, Wertzuwachs-,
Leuchtmittel- und Zündwarensteuer.
Mit den meisten europäischen und einigen außereuropäischen
Staaten sind Zoll= und Handelsverträge abgeschlossen
und durch Zusicherung der sog. Mleistbegünstigungsklausel,
das ist aller Vorteile, die einem andern
Staate gewährt werden, gegenseitige Zollermäßigungen
meist für zwölf Jahre zugestanden worden.
Diese Erträge fließen sämtlich in die Reichskasse.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in
die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von
Branntwein und Bier keinen Anteil. Gewisse Beträge
werden hiervon den Bundesstaaten überwiesen. Zurzeit
übersteigen die Matrikularbeiträge diese Uberweisungen,
so daß die Bundesstaaten mehr an das Reich zu zahlen
haben, als sie von ihm empfangen.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern,
Stempelsteuern usw. bleibt jedem Bundesstaate
innerhalb seines Gebietes überlassen, er hat dem
Reiche darüber Rechnung zu legen. Der Kaiser überwacht
die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch
Reichsbeamte, die er den Zoll= oder Steuerämtern und
den Direktivbehörden der einzelnen Staaten beiordnet.
b) Münz= und Motenwesen.
Münzgesetz vom 9. Juli 1873/1. Juni 1909.
Im Deutschen Reiche herrscht die Goldwährung, d. h.
nur Gold ist gesetzliches Zahlungsmittel. Silber-, Aichkelund
Kupfergeld ist Scheidemünze. Die Mkünzeinheit ist
die Reichsmark. Sie wird in 100 Pfennige geteilt.
Als Reichsgoldmünzen werden Zehnmartkstücke (Kronen)
und Zwanzigmarkstücke (Doppelkronen) geprägt. Als
Scheidemünzen werden Fünf-, Drei-, Zwei-, Ein= und