Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No.  272.)  Verordnung  wegen  des  Verkehrs  mit  der  Bank.  Vom  Z3ten  April  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  ꝛc.  ꝛc.
Thun  kund  und  fuͤgen  hiermit  zu  wissen:

Es  ist  Unserer  landesväterlichen  Aufmerksamkeit  nicht  entgangen,  welchen
  Nachtheil  die  durch  die  unglücklichen  Kriegsjahre  von  1800  und  1807
veranlaßte  und  zum  Theil  noch  fortdauernde  Unterbrechung  des  Banko-Verkehrs
  für  Unsere  getreuen  Unterthanen  mit  sich  führet,  und  Wir  sind  unablässig
  bemühet,  die  Hindernisse,  welche  der  Regulirung  des  Aktiv-Zustandes.
der  Bank  noch  entgegen  stehen,  aus  dem  Wege  zu  rdumen,  damit  demnachst
nicht  allein  die  regelmastige  Verzinsung,  sondern  auch  die  successive  Zurückzahlung
  der  vor  dem  Kriege  von  1806.  bei  der  Bank  belegten  Capitalien  wieder
eintreten  könne.

Die  neuern  glücklichen  Ereignisse  geben  Uns  die  beruhigende  Hoffnung,
daß  Unsere  Bemühungen  auch  in  dieser  Hinsicht  mit  einem  glücklichen  Erfolge
werden  gekrönt  werden,  und  behalten  Wir  Uns  daher  vor,  sobald  als  möglich
  durch  eine  besondere  Verordnung  nicht  nur  die  Grundsätze  auszusprechen,
nach  welchen  die  dem  Staate  aus  dem  früheren  Verhältnisse  desselben  gegen
die  Hauptbank  obliegenden  Verpflichtungen  vollständig  erfüllt  werden  sollen,
sondern  auch  dem  Bankinstitut  eine  neue,  den  gegenwärtigen  Zeitverhältnissen,
dem  Umfange  Unserer  Staaten  und  dem  wahren  Bedürfniß  Unserer  Unterthanen
  angemessene  Verfassung  zu  geben.

Um  indessen  schon  jetzt  Unsere  getreue  Unterthanen,  welche  seit  dem
Jahre  1810.  der  Hauptbank  zu  Berlin  und  deren  Comtoirs  wiederum  Kapitalien
  anvertrauet  haben,  und  vorzüglich  die  Verwalter  der  Deposital=  und
Pupillenmassen,  wegen  der  Unserer  Bank  seit  jenem  Zeitpunkt  anvertrauten
oder  noch  anzuvertrauenden  Kapitalien,  völlig  zu  sichern  und  die  mit  mancherlei
  Schwierigkeiten  verknüpfte  Bestellung  besonderer  Unterpfänder  für  die  Folge
unnöthig  zu  machen,  verordnen  Wir  Folgendes:

.  1.

Sämmtliche,  seit  dem  Wiederanfange  des  Bankoverkehrs  im  Jahre  1810.
bei  der  Hauptbank  zu  Berlin  und  deren  Provinzialkomtoirs  neu  belegte  Kapitalien,
  uber  welche  Obligationen  unter  den  Buchstaben  J.  K.  und  L.  ausgestellt
  worden,  so  wie  alle  diejenigen  Kapitalien,  welche  von  jetzt  ab  bei  der
Hauptbank  und  deren  Komtoirs  fernerweitig  belegt  werden,  erkennen  Wir  als
wahre.  Staatsschulden  an,  und  ertheilen  Unser  Königliches  Wort,  daß  dieselben
  nach  dem  wörtlichen  Inhalt  der  darüber  ausgestellten  Obligationen  verzinset,
  auch  ohne  alle  Widerrede  oder  Zögerung  jederzeit  in  der  dargelichenen

uͤnz-—