band, Nadeln und Essig, soweit sie noch auf dem platten Lande
wohnten, in die Stadt ziehen sollten. Auch die Bierbrauereien
und Branntweinbrennereien sollten allmälig auf dem Lande gänzlich
eingehen, neue nur in den Städten erbaut werden dürfen. Die Ein—
richtung und möglichste Ausdehnung der Manufakturen in den
Städten betrachtete der König nicht nur als beste Erwerbsquelle
für diese selbst, sondern auch, weil dadurch die Konsumtion zu—
nahm, als das geeignetste Mittel, den Absatz des Getreides gewinnbringender
zu machen. Daher sollten für die Begründung neuer
gewerblicher Unternehmungen vornehmlich solche Ortschaften ausgewählt
werden, welche in Gegenden mit bisher schlechtem Absatz
für das Getreide und daher niedrigen Preisen desselben lagen,
um so mehr, da hier dann auch die städtischen Gewerbetreibenden
wohlfeiler leben und dadurch billiger produzieren könnten. Weiter
sollte bei der Auswahl der Städte die Leichtigkeit des Absatzes der
Industrieprodukte, namentlich nach Polen hinein, als entscheidendes
Moment berücksichtigt werden. Für die Bevorzugung der einzelnen
Branchen hatte die Nachfrage im eigenen Land und in Polen als
entscheidend zu gelten. Zur Ermittlung derselben mußten die Warenverzeichnisse
des Zollamts zu Fordon genau studiert werden. Zunächst
wurden immer Einrichtungen für die inländische Herstellung
der nach jenen Ausweisen am meisten begehrten Artikel getroffen,
soweit das Land die dazu nötigen Rohstoffe hervorbrachte oder sie
leicht vom Auslande beschaffen konnte. Die Einführung der gleichen
Artikel aus dem Auslande wurde darauf, sobald die einheimische
Produktion den Bedarf nur einigermaßen deckte, verboten. Dazu
traten Ausfuhrverbote für die von dem inländischen Gewerbe benötigten
Rohstoffe ein. Die Kabinetsordre vom 30. Oktober 1772
setzte eine neunmonatliche Frist fest zum Verkauf aller derjenigen
fremden Waren, die dem inländischen Gewerbe eine gefährliche Konkurrenz
zu machen geeignet waren. Die Ausfuhr von Wolle und
Garn und die Einfuhr von fremden Wollen-, Seiden-, Halbseidenund
Baumwollenwaren und anderen Zeugen wurde zugunsten der
inländischen Fabriken gänzlich untersagt. Die Errichtung gewerblicher
oder Handelsunternehmungen wurde von der Bewilligung
der königlichen Behörden abhängig gemacht.