Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1914. (46)

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Bei  verflüssigten  Gasen  muß,  soweit  ihr  höchster  Arbeitsdruck  nicht  höher  als  bei
15  Atmosphären  Überdruck  liegt,  als  Probedruck  der  doppelte  Betrag  des  höchsten  Arbeitsdrucks,
  in  allen  anderen  Fällen  eine  um  15  Atmosphären  höhere  Pressung  als  der  höchste
Arbeitsdruck  angewendet  werden.  Als  höchster  Arbeitsdruck  wird  bei  verflüssigten  Gasen
derjenige  bezeichret,  welcher  sich  für  eine  Temperatur  von  40°  C.  bei  einer  Überfüllung  des
Behälters  von  5%  gegenüber  der  zulässigen  Höchstfüllung  (§  6)  berechnet.  Hiernach  beträgt
  z.  B.  der  Probedruck  für

Kohlensäure  und  Olgas,  dessen  Druck  bei  Temperaturen
bis  zu  40°  (.  den  Druck  der  verflüssigten  Kohlensäure

  nicht  kbersteigt  (z.  B  Blaugas).  ·.  190  Atmosphären  Überdruck,
Stickorydul  180  „  „
Athan  ...  .  95  »  »
Ammoniak  und  Chlorkohlenorydd“  30  »  »
U)lorundettckstontetroxyd..  ..22  »  »
Chlormethyl,  Methylamin  und  Methyläther  16  »  »
Schweflige  Säure,  Chloräthyl  und  Athylami  12  »  »

BeivcrdichtetenGasenmußderProbedruckinderRegelunI;")0".»höherfeiuals
der  Füllungsdruck,  diesen  aber  mindestens  um  5  Atmosphären  übersteigen.

Abweichend  hiervon  sind  Behälter  für  Azetylenlösungen  mit  einem  um  166,  b,  für
stark  gepreßtes  Fettgas  (zwischen  10  und  125  Atmosphären)  mit  einem  um  60  /  höheren
Druck  als  dem  Füllungsdruck  zu  prüfen.

Die  Behälter  müssen  dem  Probedruck  widerstehen,  ohne  bleibende  Veränderung  der  Form
und  Undichtigkeiten  zu  zeigen.  Die  Feststellung  der  Formveränderungen  hat  bei  sogenannten
Flaschen  an  einem  mit  der  Druckvorrichtung  zu  verbindenden  Meßrohr  zu  erfolgen.  Der
Probedruck  muß  durch  Einrichtungen  hergestellt  werden,  die  eine  stoßfreie  Steigerung  des
Druckes  ermöglichen.

Die  Wasserdruckprobe  aller  im  Verkehre  befindlichen  geschlossenen  Behälter  für  verflüssigte
und  verdichtete  Gase  ist  von  einem  zuständigen  Sachverständigen  in  regelmäßigen  Fristen  zu
wiederholen.  Behälter  für  Chlor,  Stickstofftetroxyd,  schweflige  Säure,  Chlorkohlenoxyd,  Chlormethyl
  und  Chloräthyl,  Mcthyläther,  Methylamin  und  Athylamin  dürfen  nicht  gefüllt  werden,
wenn  seit  dem  Tage  der  letzten  Druckprobe  mehr  als  zwei  Jahre,  Behälter  für  die  übrigen
verflüssigten  oder  verdichteten  Gase,  wenn  seit  dem  Tage  der  letzten  Druckprobe  mehr  als
fünf  Jahre  verflossen  sind.  Die  Wiederholung  in  kürzeren  Fristen  ist  zulässig.  Für  die
Höhe  des  Probedrucks  bei  den  regelmäßigen  Druckproben  sind  dieselben  Bestimmungen  wie  für
erste  Druckproben  maßgebend.  Bei  den  wiederholten  Prüfungen  ist  es  nicht  erforderlich  die
Behälter  auszuglühen.

Bei  der  Wiederholung  der  Druckprobe  der  Behälter  für  Ajzetylenlösungen  ist  zur  Herstellung
  des  Drucks  das  Lösungsmittel  selbst  oder  ein  für  die  Lösung  indifferentes  Gas  an-