Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

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C.)  Anmeldung

über  inländische  Waaren  zur  Versendung  nach  ausländischen  Messen,  nach
der  Verordnung  des  Finanz-Ministerit,  vom  183.

 

Her  unterzeichnete  Fabrikant  in  Seide=  und  Halbseide-Waaren  meldet  dem  Königl.  Hauptzollamte
  u  mit  Bezugnahme  auf  den  von  dem  Könii.zu
J.  N.  untem  ktrchaltenen  Erlaubnißschein,  hiermit  an,  daß  er  die  in  dem
beiliegenden  Verzeichniß  näher  angegebenen  Waaren,  bestehend  in:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nettogewicht  #
Benennung  4  der  Waaren  mit  .
s  der  Waaren  nach  den  Sätzen  des  Buchstaben  ge-  Der  Colli.
S  Zoll-Tarifs.  schrieben.
Centner.  fund.  [Anzahl.]  Marke.]  Nummer.
1.  Seidene  Waaren  zwanzig  sieben  und  4.  PP’.1123.
lechszig.  124.
125.
126.
2.  ]  Baumwollene  Jeuges  derei  und  dreisig  vierzehr..  G.  127.
128.
120.
130.
131.
132.
133.
über  das  Hauptzollamt  zu  zur  Messe  nach  und  nach

versenden,  den  unverkauften  Theil  aber  spätestens  in  sechs  Monaten  1#3

zurückbringen  will  und  versichert  hierbei  an  Eides  Statt,  daß  diese  Waaren  in  seiner  Fakrikanstalt
  z  .  .  gefertigt  worden  sind.
·  denken...18..
N.  N.
Bescheinigung  des  Versendungsamtes.
Von  dem  unterzeichneten  Amte  zu  .  .  .  .  sind  die  umstehend  angemeldeten  Waaren

nach  dem  angegebenen  Nettogewichte  und  dem  uͤbergebenen  Verzeichnisse  nachgesehen,  und  es
ist  bei  den  einzelnen  Stuͤcken  bemerkt  worden:

in  welche  Colli  sie  verpackt  worden,

mit  welchem  Zeichen  sie  versehen  sind,

von  welchen  Zeichen  ein  Abdruck  beigefuͤgt  ist,

von  welchen  einzelnen  Stuͤcken  Proben  angesiegelt,  oder  zuruͤckbehalten  worden  sind.