338 Besonderer Teil.
Diese Vorschrift bezweckt den Schutz des Landschaftsbildes gegen
die Verunstaltung durch Bauten. Der Regierungspräsident erläßt
in solchem Falle eine landespolizeiliche Anordnung, welche an
die Zustimmung des Bezirksausschusses geknüpft ist. Strafbestim-
mungen enthält sie nicht, sie ist vielmehr wur eine Anweisung an die
untergeordneten Baupolizeibehörden, welche beim Vorliegen der Vor-
aussetzungen der Anordnung eine Bauerlaubnis verweigern können
(vgl. AA. III zu §8). Bei Versagung der Bauerlaubnis auf Grund
der Anordnung des Regierungspräsidenten durch die Baupolizeibehörde
sind die üblichen Rechtsmittel der §§ 127 f., 50 III LVG. wie gegen
Versagung einer Bauerlaubnis überhaupt gegeben.
822.
Wegerecht.
I. Einleitung.
Das Wegerecht ist in Preußen provinziell verschieden gestaltet,
es bestehen 19 Wegerechtssysteme. In den älteren Provinzen haben
Westpreußen (1905), Posen (1911), Sachsen (1891) besondere Wege-
ordnungen, während im übrigen, abgesehen von besonderen Wege-
polizeigesetzen, noch das ALR. 8§ 37 Ziff. 1, §§ 38—44 II7 über Ge-
meindewege und §§ 1, 13—17, 23, 24 II 15 über Land= und Heer-
straßen, jedoch hinsichtlich der Wegebaulast (Verbindlichkeit zur Unter-
haltung der Landstraßen) nach § 15 II 15 nur subsidiär Geltung
haben. Dazu treten besondere Provinzialgesetze für Ostpreußen, die
Kur= und Neumark, Pommern usw. In den neueren Provinzen gibt
es besondere Gesetze und Verordnungen über das Wegewesen. Die
Kodifikation des Wegerechtes scheiterte an den verschiedenen und sehr
komplizierten Bestimmungen über die Wegebaulast, sodaß man eine
Verschiebung der kommunalen Belastungen befürchtete.
Das Wegerecht, das aus dem Wegeregal als nutzbarem Recht
entstanden ist, hat sich im Laufe der Zeit zur Wegepflicht ent-
wickelt. Noch das ALR. hat in §11 II 15 dem Staate die Verpflich-
tung zur Sorge für Unterhaltung der Sicherheit und Bequemlichkeit der
Landstraßen gegen den Genuß der Nutzungen zugewiesen. Im 19. Jahr-
hundert werden die vom Verkehr bisher erhobenen Abgaben — Wege,
Brücken-, Tor= und Pflastergelder — aufgehoben und nur noch in-
soweit aufrecht erhalten, als sie den Herstellungs= und Unterhaltungs-
kosten entsprechen. Schließlich wurde die Verwaltung der früheren
Staatsstraßen den Provinzen überwiesen (1875) und gleichzeitig die
Unterstützung der Gemeinden und Kreise bei Ausübung der ihnen ob-
liegenden Wegebaupflicht übertragen.