Full text : Wehr-Katechismus.

 

 

 

 

Beilage  VIII.  159
Schulgeld

Schreibtalkel=  „  eise-  für  den  Lehrern  der  niegeld.

  entschädigung.  Unteroffiziers=  2c.  dern  Regiments-Kinder.
  (Bataillons-)  Schulen.

XIII.  XIV.  XV.  XVI.

Beträgt  Bei  den  aus  Vierteljährig  als  (#ieder  Unteroffizier
50  kr.  und  ge-dienstlichen  Ver-Maximum  für  je=  erhält  als  Lehrer  der
bührt  den  zu  anlassungen  er=  des  die  Schule  be=  Regimentsschulewähwirklichen
  Cor-frolgenden  Einbe=  suchende  Kindeines  rend  des  fünfmonatporälen
  Vor-rufungen  u.  Be-Unteroffiziers  oder  lichen  Unterrichts  —

rückenden;
wird  bei  freiwilligem
  Rücktritt
  oder  Rückversetzung
  in
den  Stand  der
Gemeinen,  bei
Entlassung
aus  Strafe,
wegen  verschuldeter
  Untauglichkeit,

bei  Selbstentleibung
  u.  Desertion
  rückersetzt.



 

urlaubungen  erhält
  die  treffende
Mannschaft:

a)  im  Inlande
für  jede  Stunde
d.  zurückzulegenden

  Wegstrecke
2½¼  kr.,  woraus
bei  Benützung  d.
Eisenbahn  auch
die  ermäßigte
halbe  Fahrtaxe
zu  bestreiten  ist;
b)  im  Auslande
e.  weiteren  Zuschuß
  bis  zu  dem
vollen  Betrage
der  auf  den  ausländischen
  Bahnen
  zu  entrichtenden
  Fahrtaxe,  soweit
  diese  den
Betrag  zu  2  kr.
für  die  Bahnstunde
  übersteigt.

Der  Stundentarif
  ist  unter  Zugrundlage
  d.  bestehenden
  Entfernung
  zwischen  d.
Eisenbahnlinien
entworfen.

 

Soldaten  24  kr.

November  mit  März
—  15  fl.  Zulage,  bei
Jäger-Bataillonen  u.
detachirten  Infanterie-Bataillonen
  10  fl.