Full text : Wehr-Katechismus.

158

Beilage  VIII.

 

Zulagen
wegen  besonderen  Dienstleistungen.

X.

Medaillen-Zulagen.


XI.

Propretätsgeld.


Xll.

 

Rechn  ungs-Praktikanten  und
Listenführer  erhalten  eine  tägliche  Zulage
  von  6  kr.,  haben  erstere  in  ihrer
Funktion  3  Jahre  entsprechend  gedient,
erhalten  sie  12  kr.

Diezur  Erlernung  der  Wagenmeistersdienste
  commandirten  Unteroffiziere
  beziehen  während  der  4wöchentlichen
  Uebungszeit  6  kr.  tägliche  Zulage.

Für  Verwendung  in  Auditoriats-Kanzleien
  werden  Zulagen  von
6  kr.  eventuell  24  kr.  täglich  bezahlt.

Adjutanten-Schreiber  beziehen
täglich  6  kr.  Zulage.

Portiere  in  Krankenhäusern  u.
Oberkrankenwärter  6  kr.  Zulage
auf  Rechnung  d.  treffenden  Krankenhauses.

Bei  den  praktischen  Uebungen
des  Genie-Regiments  verwendete
Unteroffiziere  und  Gemeine  6  kr.  tägliche
  Zulage.

Gebühren  bei  Exekutions-Commando's
  (neben  Einquartierung  mit
Verpflegung):  Inland:  Ausland:

Feldwebel  1  fl.  12  kr.  1  fl.  30  kr.
die  übrigen

Unteroffiziere  30  kr.  1  fl.
Gefreite  u.
Gemeine  15  kr.  32  kr.

Derzur  Unterdrückungtumultuarischer
  Auftritte  commandirten
Mannschaft  gebührt  p.  Kopf  3  kr.  Zulage.

Gebühren  bei  Assistenz-Commando's
  unmmittelbar  aus  der  Garnison
  abgestellt,  die  Vergütung  des  Kostportion-Preises
  nach  dem  einschlägigen
Kreise  nach  Abminderung  von  7  kr.

Assistenz-Mannschaft  außer-Val
  b  d.  Garnison  auf  längere  Dauer

ationirt,  erhält  Einquartierung  mit  Verpflegung
  (Abzug  an  der  Löhnung  7  kr.,
dagegen  eine  Zulage  von  3  kr.).

 

Mit  der  Auszeichnung
  der
goldenen  Medaille
  ist  der  Bezug
  der  ganzen
Löhnung,  der
silbernen  Medaille
  der  Bezug
der  halben  Löhnung
  nach  jener
Charge,  in  welcher
  der  Träger
dieselbe  erhielt,
für  die  ganze
Dauer  seiner
Militärdienstzeit
  verbunden.

 

Den  Neuzugehenden
  u.zum
Dienste  wirklich
„Einrückenden,
dann  den  nach
erhaltenem  Abschiede
  wieder

Eintretenden
gebührt  z.  Anschaffung
  von
Putzzeug  1  fl.
30  kr.  Propretätsgeld;
  dasselbe
  gebührt
auch  den  wieder

eingereihten
Deserteurs  oder
aus  Gefangenschaft
  Zurückgekehrten,
  wennsie
ihre  Propretätsartikel
  nicht
mehr  besitzen.

Rückersatz  an
Propretätsgeld
findet  nicht  statt.