Full text : Wehr-Katechismus.

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Beilage  VIII.

 

Kleider
der  Mannschaft.

XVII.

Kleider
der  Mannschaft.

XVIII.

 

Helm,  Mantel,  Tornister  u.  Schulterblätter
  werden  auf  Tragzeit  abgegeben,
  sohin  dem  Manne  nicht  zur
Schuld  geschrieben.

Gebühr
an  Monturstücken  in  6  Jahren
  und  Betrag  der  Schuldschreibung
  per  Stück.

3  Waffenröcke  à  6  fl.  33  kr.
1  Schirmmütze  1  fl.  —  kr.

1  paar  Hosenträger  —  fl.  15  kr.

1  paar  gewirkte  Handschahe
  —  fl.  24  kr.

2  Halsbinden  (nach  d.
Ankaufspreise).

3  tuchene  Hosen  3#.  3  fl.  27  kr.
1  leinene  Hose  ..  .  1  fl.  24  kr.
12  Unterhosen  3.  —  fl.  42  kr.
11  Hemden  à  ....  1fl.  14  kr.
6  Handtücher  à  —  fl.  17  kr.
6  Sacktücher  3  .  —  fl.  20  kr.
9  paar  Bundschuhe  à  3  fl.  —  kr.
15  paar  Sohlen  mit

Flecken  einschließl.

Aufnäherlohn  à  —  fl.  36  kr.

Lederne  Handschuhe  inach  dem  Ankaufspreise).


 

Zur  Tilgung  der  durch  den  Empfang
  dieser  Monturstücke  entstehenden
  Monturschuld  hat  jeder  präsente,
kranke  und  mit  Gebühren  beurlaubte,
sowie  im  Arrest  befindliche
Unteroffizier  täglich  eine

Monturrate  von  .  .  3  kr.  2  hl.
jeder  Gefreiter,  Gemeine

unter  denselben  Voraussetzungen.

  2  kr.  5  hl.
die  beurlaubte  Mannschaft

  der  Infanterie

bezieht  täglich  —  kr.  4  hl.

Aus  den  Monturraten  werden  die
Wittwenkasse-Beiträge  entrichtet,  zu
deren  Entrichtung  jeder  am  letzten
Tage  eines  Quartals  effectiv  in  den

t

Listen  stehende  Mann  der  activen

Armee  verpflichtet  ist;  sie  betragen
für  den  Feldwebel  viertel- 



jähiiiggg  30  kr.
für  den  Sergeanten  vierteljährig

  24  kr.
für  den  Corporal  viertelj.  18  kr.
für  den  Vice-Corporal,  Gefreiten

  u.  Gemeinen  vierteljährig

  9  kr.