114 Bijouteriewaaren — Börse.
nach ist für den Wegfall der mit dem städtischen Brauurbar verbundenen
Berechtigung der brauberechtigten Häuser, daß nicht andere Hausbesitzer
der Stadt die Braunahrung betreiben, ingleichen für das Recht städtischer
Brau- und Malzhausbesitzer, daß die Brauberechtigten nur in diesen
Häusern malzen und brauen dürfen, Staats entschädigung gewährt wor-
den (Ges. §§ 1—20, AVO. 8§§ I—VI). Mit dem städtischen Brau-
urbar zusammenhängende Zwangs= und Bannrechte der in § 81 der GO.
aufgeführten Art, sowie die Bierverlagsrechte der Landbrauereien, letztere
soweit sie überhaupt noch bestehen, unterliegen der Ablösung durch den
Verpflichteten (Ges. 88 21—25).
Bijouteriewaaren. Ueber An= und Verkauf gelten die Bestimmungen für
Goldwaaren (s. d.).
Bildende Künste, s. Künste.
Bilder, s. Presse.
Bläschenausschlag, s. Beschälseuche.
Blattern, s. Impfung, Pocken.
Blaufarbenwerke, s. Hüttenwerke.
Blechwaarenfabriken, in denen Blechwaaren durch Vernieten hergestelllt
werden, sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von 8§ 16 der E.
Blei, s. Farben, Gesundheitspolizei II, Gewerbeanlagen A, Fabriken.
Bleichen. Schnellbleichen sind Gewerbeanlagen (s. d.).
Blinde, Blindenanstalten. Die Landesblindenanstalt zu Dresden mit
ihren Außenabtheilungen zu Moritzburg und Königswartha ist bestimmt,
unheilbare blinde Personen zur Erwerbsfähigkeit heranzubilden. Die
Aufnahmebedingungen und sonstigen Bestimmungen enthält das hierfür
bestende Regulativ (VO. vom 18. November 1891 S. 109 mit Regulativ-
auszug S. 113). Der Verpflegsatz beträgt 288, für Nichtsachsen 864,
für Ortsarmenverbände 144 (VO. vom 22. Februar 1893 S. 69..
Für Ausbildung von Blinden werden Prämien (s. d.) ertheilt. Von der
Aufnahme in die Volksschule (s. Kinder) und in der Regel auch vom
Wandergewerbe (s. GO- 8 57a) sind Blinde ausgeschlossen. Auch ohne
Entmündigung (s. d.) können sie bevormundet werden. Im Uebrigen f.
Landesanstalten.
Blitzschlag, s. Gebäudeversicherung VI.
Blödsinnige, s. Schwachsfinnige.
Blumenfabrikation, s. Farben.
Blumenhandel. Der Handel mit lebenden Blumen kann ausnahmsweise
(s. Handel) am Todenfestsonntage gestattet werden (MVO. vom 8. No-
vember 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 201).
Blutlaus. Rathschläge zu deren Bekämpfung giebt eine MO. von 1822
(D&B. S. 43) mit Nachtr. von 1883 (SW B. von 1884 S. 5) und
von 1885 (SWB. S. 25, 3&B. S. 11, DK#. S. 11.)
Böhmen, s. Oesterreich.
Börse. Die Verhältnisse der B. ordnet RGes. vom 22. Juni 1896 S. 157.
Die Errichtung einer B. bedarf hiernach der Genehmigung der Landes-
regierung, die sie durch Staatscommissare beaufsichtigt (§§ 1, 2). Dem