Lamstag den 9. Nov. 1867. 32. TLahrganz. 28.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Nechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inh alt: Zum Abschlusse einer rem bürzerlichen Autersuchungertcher gegtu
einen beurlaubten Selrat in der Voraussetzung eines Ve rm ne
ung ist, auch nachdem 6. gezeigi hat, daß ee n Elund d zur Sirasirer
lolgung borteg.3 , das Mil amhge 66 zusts 7* n Kompetenzkon-
der Lektrügereien. K# 4% *n ee suchungsrichter zuständlg, in 8
andlung verũbt worden isi. —
1852. — Einfluß *uv ss0 el Verträgen, welche unter die
Besmmung des Art. 11 des Notariatogesetzes sallen. — Berichtigung.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes, Kompetenz-
konstikte unter Gerichten betr.
1.
Zum Abschlusse einer vom bürgerlichen Untersuchungsrichter
gegen einen beurlaubten Soldaten in der Voraussetzung eines
Vergehens lediglich durch Feststellung des Thatbestandes
eröffneten Voruntersuchung ist, auch nachdem sich gezeigt hat,
daß kein Grund zur Strafverfolgung vorliege, das Militär-
gericht zuständig.
Auf die von der Gendarmerie erstattete Anzeige,
daß der Bauernknecht und beurlaubte Soldat Kon-
rad Steger von Pfaffendorf seine Mutter Kuni=
gunda Steger mit dem Erfolge einer voraussichtlich
über 5 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit mißhan-
delt habe, hatte sich eine Untersuchungskommission
des k. Bez.-Ger. Kronach unter Beiziehung des
Gerichtsarztes an den Ort der That begeben, um
(vorbehaltlich der militärischen Kompetenz) nach
Neue Folge XII. Band.