Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Lamstag den 9. Nov. 1867. 32. TLahrganz. 28. 
Dr. J. A. Feuffert's 
Plätter für Nechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inh alt: Zum Abschlusse einer rem bürzerlichen Autersuchungertcher gegtu 
einen beurlaubten Selrat in der Voraussetzung eines Ve rm ne 
ung ist, auch nachdem 6. gezeigi hat, daß ee n Elund d zur Sirasirer 
lolgung borteg.3 , das Mil amhge 66 zusts 7* n Kompetenzkon- 
der Lektrügereien. K# 4% *n ee suchungsrichter zuständlg, in 8 
andlung verũbt worden isi. — 
1852. — Einfluß *uv ss0 el Verträgen, welche unter die 
Besmmung des Art. 11 des Notariatogesetzes sallen. — Berichtigung. 
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes, Kompetenz- 
konstikte unter Gerichten betr. 
1. 
Zum Abschlusse einer vom bürgerlichen Untersuchungsrichter 
gegen einen beurlaubten Soldaten in der Voraussetzung eines 
Vergehens lediglich durch Feststellung des Thatbestandes 
eröffneten Voruntersuchung ist, auch nachdem sich gezeigt hat, 
daß kein Grund zur Strafverfolgung vorliege, das Militär- 
gericht zuständig. 
Auf die von der Gendarmerie erstattete Anzeige, 
daß der Bauernknecht und beurlaubte Soldat Kon- 
rad Steger von Pfaffendorf seine Mutter Kuni= 
gunda Steger mit dem Erfolge einer voraussichtlich 
über 5 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit mißhan- 
delt habe, hatte sich eine Untersuchungskommission 
des k. Bez.-Ger. Kronach unter Beiziehung des 
Gerichtsarztes an den Ort der That begeben, um 
(vorbehaltlich der militärischen Kompetenz) nach 
Neue Folge XII. Band.