Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

652 Verdienstorden — Vereine. 
Verdienstorden. Der V. ist begründet durch Statut vom 12. August 
1815, durch Nachtrag vom 24. September 1849 S. 282 zu einem all- 
gemeinen V. unter der Benennung „Verdienstorden“ erhoben worden und 
zerfällt in sechs Classen: Das Großkreuz und die Comthurkreuze I. und 
II. Classe (Nachtr. vom 24. September 1849 S. 282 § 2, vom 7. Juni 
1849 S. 133 und vom 23. Februar 1891 S. 20), die Ritterkreuze I. 
und II. Classe (letztere an Stelle des durch Nachtr. vom 18. März 
1858 S. 85 in das Ehrenkreuz verwandelten Kleinkreuzes getreten zu- 
folge Nachtr. vom 31. Januar 1876 S. 178), endlich das Verdienst- 
kreuz, das als VI. Classe durch Nachtr. vom 31. Januar 1876 S. 178 
an die Stelle der früheren goldnen Medaille getreten ist. An die Stelle 
der früheren silbernen Medaille ist das allgemeine Ehrenzeichen (s. d.) 
getreten. Der Orden kann in allen Classen auch für im Felde erworbene 
Verdienste und als militärische Auszeichnung („mit Schwertern“) ver- 
liehen werden (Nachtr. vom 29. October 1866 S. 238, vom 9. De- 
cember 1870 S. 403 und vom 13. Januar 1876 S. 178 Pct. 8). 
Im Uebrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über Orden (s. d.). 
Verehelichung, s. Trauung, Eheschließung. 
Vereidung, s. Eidesleistung, Verpflichtung. 
Vereine. Die Bestimmungen über V. und Versammlungen (s. d.) enthält 
das Ges. vom 22. November 1850 S. 267 mit ALO. vom 23. No- 
vember 1850 S. 270. Hiernach ist 
I. zwischen öffentlichen (unten II) und nicht öffentlichen V. zu unter- 
scheiden. Beide Arten von V. bedürfen der Genehmigung zu ihrer 
Bildung nicht, jedoch sind V., in deren Zweck es liegt, Gesetzesübertre- 
tungen oder unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzufordern oder 
dazu geneigt zu machen, verboten bez. aufzulösen. Es werden daher 
auch die Statuten der nicht öffentlichen V. behördlicherseits nach dieser 
Richtung geprüft (s. Ges. §S 18, 20, 25). Insbesondere sind nicht 
öffentliche gesellige V. darauf zu überwachen, daß sie nicht zur Umgehung 
der bestehenden Bestimmungen über Schankwesen (s. d. I), Schauspiel 
(s. d. II) und Tanzmusik (s. d. II) benutzt oder gebildet werden. Die 
juristische Persönlichkeit (s. d.) erlangen V. erst durch den Eintrag in 
das Genossenschaftsregister. Ein Zwang zu ihrer Erlangung besteht nur 
für öffentliche V., soweit sie Zweigvereine bilden und sich mit anderen 
V. in Verbindung setzen wollen (Ges. 88 18, 24, A#. 8#6, Ges. 
vom 15. Juni 1868 S. 315 § 6b). Den Vorschriften für öffentliche 
Versammlungen (s. d. II) unterliegen auch nichtöffentliche V. (insbes. 
für die landwirthschaftlichen V. ausgesprochen durch MO. vom 18. De- 
cember 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 224). 
II. Als öffentliche V. sind V. zu betrachten, deren Zweck sich auf 
öffentliche Angelegenheiten bezieht. Als solche gelten Politik, Religion, 
Einrichtungen des Staates, der Kirche und Schule, das Gemeindewesen, 
Handel und Gewerbe und die Beförderung gewisser Richtungen des Volks- 
lebens. Turn= und Gesangvereine sind, solange sie sich auf die Pflege 
des Turnens und Gesangs, Arbeiterbildungsvereine, solange sie sich auf 
die geistige Ausbildung der Arbeiter beschränken, nicht öffentliche V. (.
	        
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