Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  551

1!1X  Das  Ergebnis  der  Nachveranlagung  ist  im  Nachholungsregister  durchzuführen  (vgl.
die  §§  64  Abs.  VIII,  52  Abs.  IV,  63  Abs.  XII).  In  das  Nachholungsregister  sind
auch  die  auf  Grund  des  Art.  7  d.  Einf  Ges.  geschuldeten  Nachholungsbeträge  einzustellen.
Das  Gleiche  gilt  von  Nachholungen  einer  Ausscheidung  nach  Art.  23  Abs.  II  des  UmlGes.
Die  Nachveranlagung  ist  stets  mit  Beschleunigung  und  tunlichst  vor  Verteilung  des  Nachlasses
durchzuführen.

*  Wegen  der  Vorschriften  über  das  Erlöschen  eines  Anspruchs  durch  Zeitablauf  vgl.
die  Anlage  32.

X!  Zuständig  zur  Durchführung  der  Nachveranlagung  ist  das  Rentamt,  bei  dem  der  Steuerpflichtige
  im  Zeitpunkte  der  Entdeckung  des  Steuerentganges  veranlagt  ist  oder  zu  veranlagen
  gewesen  wäre.  Wenn  der  Steuerpflichtige  gestorben  ist,  hat  das  Rentamt  die  Nachveranlagung
  vorzunehmen,  das  zur  Veranlagung  zuletzt  zuständig  war  oder  zuständig  gewesen
  wäre.

3

8  86.
(Art.  73.)

1  Die  Vorschrift  im  Art.  73  soll  den  Zwecken  der  Steuerkontrolle,  insbesondere  der  Steuer-Kapitalrentensteuerkontrolle
  dienen  und  ist  zur  Hintanhaltung  fortgesetzter  Hinterziehungen  naczhelungen
nachdrücklichst  zu  handhaben.  #

u.  Die  Verpflichtung  zur  Anzeigeerstattung  nach  Art.  73  Abs.  I  trifft  die  nach  den  versicherung
88  1960  Abs.  II,  1961  d.  BG.  bestellten  Nachlaßpfleger,  die  Nachlaßverwalter  nach  8  1985  c64  Sian.
d.  BB.  und  außerdem  nur  Testamentsvollstrecker,  denen  die  Verwaltung  des  Nachlaßes
obliegt  (§  2205  d.  BG.),  nicht  auch  die  Testamentsvollstrecker,  denen  die  Verwaltung  des
Nachlasses  nicht  obliegt.  Unterliegen  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers  nur  einzelne
Nachlaßgegenstände,  so  beschränkt  sich  seine  Anzeigepflicht  nur  auf  diese  Nachlaßgegenstände.

Die  Nachlaßgerichte  werden  die  Nachlaßpfleger  und  Nachlaßverwalter  bei  der  Bestellung  und
die  Testamentsvollstrecker  bei  der  Entgegennahme  der  Erklärung  über  die  Annahme  des
Amtes  auf  die  ihnen  nach  dem  Art.  73  Abs.  I  obliegenden  Verpflichtungen  aufmerksam
machen.

II!  Der  Vollzug  des  Art.  73  Abs.  I  ist  anläßlich  der  örtlichen  Gebührenrevision  und  bei
Ausführung  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  zu  überwachen.

IV  Die  Versicherung  an  Eides  Statt  soll  als  äußerstes  Mittel  zur  Erforschung  der  Wahrheit
  dienen  und  nur  ausnahmsweise  in  den  Fällen  auferlegt  und  abgenommen  werden,
deren  Wichtigkeit  zur  Bedeutung  des  Eides  und  der  Tragweite  der  Maßnahme  in  einem
angemessenen  Verhältnisse  steht.  Sie  darf  —  schon  um  nicht  an  Wirksamkeit  zu  verlieren
  —  zu  keiner  allgemeinen  Maßnahme  werden.  Die  Versicherung  an  Eides  Statt

ist  erst  aufzuerlegen,  wenn  der  Verpflichtete  vorher  darauf  hingewiesen  worden  ist,  daß  die
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