Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

2 Einleitung. 
Polizeistrafgesetzbuches die Thätigkeit der Distriktsverwaltungsbehörden auf 
dem Gebiete der Strafpolizei normire, sondern auch eine verdienstliche 
Leistung für die Praxis zu sein, das gesammte amtliche Wirken der 
administrativen Behörden nach den dafür gegebenen positiven Grund- 
lagen — sowohl den Gesetzen, als den geltenden sonstigen Vorschriften — 
in seinen Grundzügen festzustellen. 
Die bayerischen Landgerichte, welche nach ihrer bisherigen Organi- 
sation nicht allein die Function von Gerichten I. Instanz, sondern auch 
von Distriktsverwaltungsbehörden ausübten, bestehen unter ihrer bisherigen 
Benennung als Einzelnrichterämter für geringfügige Civilsachen und für 
die geringsten Strafsachen — Polizeiübertretungen — fort, sie besorgen 
die Geschäfte des Hypothekenamts, die Curatelgegenstände rc., während 
die Geschäfte der freiwilligen Rechtspflege auf die Notare übergegangen 
sind, und die Führung von Untersuchungen in Vergehens= und Verbrechens- 
sachen den Untersuchungsrichtern bei den Bezirksgerichten zukommt. 
Ausgeschieden aus dem Wirkungskreise der Landgerichte ist die in- 
nere Verwaltung und Polizei, und es sind zur Besorgung dieser Gegen- 
stände neue Verwaltungsämter geschaffen, welche nach Maßgabe der 
höchsten Organisationsverordnung vom 24. Februar 1862 R. Bl. S. 410 
den Namen Bezirksämter führen, und in der Regel den geographi- 
schen Umfang von zwei oder drei der bisherigen Landgerichte haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.