Allgemeiner Theil.
A.
Darstellung des Wirkungskreises der bayerischen
Distriktsverwaltungsbehörden.
Wir besitzen in Bayern kein zusammenhängendes Gesetz, worin das
Verwaltungsrecht normirt wäre, es lassen sich also die Befugnisse
der inneren Verwaltung nur aus den bestehenden Verfassungs= und sonstigen
Gesetzen, oder den giltigen Verordnungen entwickeln und combiniren.
Wenn hienach eine Darstellung des bayerischen Verwaltungsrechtes,
so weit es durch die neugeschaffenen Bezirksämter geübt wird, schon an
und für sich bei der Zerstreutheit des zur Grundlage dienenden gesetz-
lichen Materials schwierig ist, so wird die Aufgabe noch um so ver-
wickelter im Hinblick auf das Straf= und Polizeistrafgesetzbuch und das
Einführungsgesetz vom 10. Nov. 1861, wodurch nicht allein ein wesent-
licher Theil der bisherigen administrativen Competenz gänzlich umge-
staltet, eine große Zahl von Gesetzen und Verordnungen ohne specielle
Angabe derselben ganz oder theilweise außer Kraft gesetzt, sondern nament-
lich das Gebiet der Strafpolizei von jenem der vorsorglichen Polizei
scharf geschieden worden ist.
Mit Rücksicht auf diese neue Gesetzgebung erscheint es nothwendig,
die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach folgender Eintheilung zu
erörtern:
I. Einfluß der gesetzlichen Regelung der Strafpolizei
auf die Verwaltung.
II. Verhältniß der Distriktsverwaltungsbehörden zur
Staatsanwaltschaft.
III. Zuständigkeit der Verwaltungsämter als Hilfsorgane
des Strafrichters.
IV. Zuständigkeit derselben Aemter zu selbstständigen
polizeilichen Einschreitungen in Polizeistrafsachen.
V. Zuständigkeit in rein polizeilichen oder administra-
tiven Gegenständen.
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