Full text: Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

4 Wirkungskreis der Distr. Verw. Behörden. 
I. Einfluß der gesetzlichen Regelung der Strafpolizei auf 
die Verwaltung. 
Durch das Organisationsgesetz, das Einführungsgesetz, das Straf- 
gesetzbuch und Polizeistrafgesetz sind die Dienstverhältnisse der Verwaltung, 
die Competenz der Distriktspolizeibehörden wesentlich geändert worden. 
Bisher konnten die Verwaltungsbehörden nicht allein in Polizei= 
strafsachen urtheilen, sondern auch alle in Gesetzen, Verordnungen, Polizei- 
vorschriften gegebenen Anordnungen mit Zwang durchführen und selbst 
die Uebertretung jener Anordnungen bestrafen, welche sie auf dem ihnen 
überwiesenen Verwaltungsgebiete selbst erlassen hatten. 
Dieses Verhältniß ist seit 1. Juli 1862 ein anderes. 
Von diesem Tage an können nur solche Handlungen oder Unter- 
lassungen gestraft werden, welche zur Zeit der That durch die Gesetze, 
oder eine nach Maßgabe derselben giltige Verordnung oder Polizeivorschrift 
unter Polizeistrafe verboten waren; es können keine anderen Strafen als 
sie im St.G.B. oder P. St. G. angedroht sind, verhängt werden, und 
diese Strafen können nur durch den Richter ausgesprochen werden. 
Wenn diese Reform schon an und für sich in der Stellung und 
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden eine totale Aenderung hervorruft, 
so ergibt sich in der Praxis für die Beurtheilung der polizeilichen Zu- 
ständigkeit der Verwaltungsbehörden noch eine besondere Schwierigkeit. 
In der Regel enthalten nämlich die bisherigen Gesetze, Verord- 
nungen und Polizeivorschriften eine Menge von Anordnungen, von denen 
nur einzelne in ihrer Uebertretung mit Strafe bedroht sind, während 
die Uebertretung der andern Bestimmungen nicht mit Strafe bedroht ist. 
Diese Verordnungen und Gesetze r2c. erscheinen nun durch die 
neuen Gesetzbücher wesentlich modificirt, indem nur jene Bestimmungen, 
welche eine Polizeistrafe androhen, durch das St.G.B. oder P. St. G. 
berührt, modificirt, abgeändert oder aufgehoben sind, während die übrigen 
Bestimmungen noch unverändert fortbestehen. 
Da nun weder im Einf. G. noch im P. St. G. selbst alle jene 
Gesetze und Verordnungen genau bezeichnet sind, welche durch das frag- 
liche Gesetz aufgehoben oder modificirt sind, noch angegeben ist, in wel- 
chem Maße sie geändert seien, so ist es Aufgabe des Vollzugs, in der 
Praxis nunmehr festzustellen, wie weit die in den einzelnen Materien 
der Verwaltung bis jetzt bestandenen Gesetze und Verordnungen durch 
das P. St.G. alterirt seien, und wie weit und in welchem Maß die 
Competenz der Verwaltung noch fortbestehe. 
Diese, nicht unschwierige Aufgabe wird übrigens noch durch eine 
andere gesetzliche Einrichtung wesentlich erschwert, nämlich durch das 
System der neben dem Gesetze zulässigen polizeilichen Anordnungen. 
Das P. St. G. B. enthält zwar eine vollständige Aufzählung aller 
derjenigen Handlungen, welche als Rechtsgefährdungen mit polizeilicher
	        
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