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Wirkungskreis der Distr. Pol. Behörden.
überwachen haben, wenn ihnen gleich ein directer Einfluß auf die Er-
lassung ortspolizeilicher Vorschriften nicht zusteht.
Bezüglich des Rechtes zum Erlaß polizeilicher Vorschriften enthalten
die Art. 32 — 37 des P. St.G. die entsprechenden Anordnungen. —
Diese ermächtigen:
a)
b)
e)
die Landgemeindeverwaltungen, die Magistrate, die Polizeidirection
München und die Localbaucommission München, — in der Pfalz
die Bürgermeister — zur Erlassung ortspolizeilicher für den Orts-
bezirk verbindlicher Vorschriften;
zur Erlassung distriktspolizeilicher Vorschriften die Distriktspolizei-
behörden für den Verwaltungsbezirk;
zur Erlassung oberpolizeilicher Vorschriften die Kreisverwaltungs-
stelle für den betreffenden Regierungsbezirk, sowie das betreffende
Staatsministerium für den Gesammtumfang des Staatsgebiets
oder einzelner Regierungsbezirke.
Bezüglich der orts= und distriktspolizeilichen Vorschriften, welche eine
fortdauernde Geltung haben sollen, sind durch das Gesetz (Art. 32—34)
noch besondere Garantien angeordnet:
2
b)
4)
Solche ortspolizeiliche Vorschriften, welche über Gegenstände der
landwirthschaftlichen Polizei erlassen werden wollen, sind in Ge-
meinden, in denen das Institut der Siebner oder Feldgeschwornen
oder ein die Grundbesitzer vertretender Ausschuß besteht, vor
ihrer Erlassung den vorbezeichneten Siebnern oder Ausschüssen
zur Erinnerung mitzutheilen.
Die Beschlüsse der Magistrate — als Ortsbehörden in Städten
und Märkten — sind dem Collegium der Gemeindebevollmäch-
tigten mitzutheilen, die Beschlüsse der Distriktspolizeibehörden sind
der nächsten Distriktsrathsversammlung zur Kenntniß zu bringen.
Sowohl die orts= als distriktspolizeilichen Vorschriften müssen
der betreffenden Kreisverwaltungsstelle vorgelegt werden.
Die Einsendung dieser Beschlüsse geschieht in den einer Distrikts-
verwaltungsbehörde untergeordneten Gemeinden durch die Distrikts-
behörde, in den übrigen Gemeinden von dem unmittelbaren
Magistrate direct, sowie auch die Distriktsverwaltungsbehörden
ihre Beschlüsse direct vorlegen.
Ueber die Vorlage dieser Beschlüsse an die Kreisregierung hat
letztere eine Empfangsbestätigung auszustellen.
Erst nachdem 30 Tage, vom Tage des Einlaufs bei der Kreis-
verwaltungsstelle, verflossen sind, werden die orts= und distrikts-
polizeilichen Vorschriften vollziehbar, wenn die Kreisregierung
nicht mit früherer Entschließung die Vollziehbarkeit ausspricht.
Die Kreisregierung ist berechtigt, orts= oder distriktspolizeiliche
Vorschriften außer Wirksamkeit zu setzen, wegen Mangels der
gesetzlichen Bedingungen ihrer Erlassung (also wegen Widerspruchs