Wirkungskreis der Distr. Pol. Behörden. 9
durch das P. St.G. in irgend einem Punkt nicht abgeändert werden, und
soweit das P. St.G. darauf Bezug nimmt.
Dies gilt sowohl von den dermalen bestehenden königlichen
Verordnungen, den ober -distrikts= oder ortspolizeilichen Vorschriften, als
von den künftig zu erlassenden.
Der Ausnahmsfall des Art. 38 kommt hier nicht näher in Betracht.
Doch sollten die damals bestehen bleibenden distrikts= oder orts-
polizeilichen Vorschriften binnen der nächsten zwei Jahre, also zwischen
1. Juli 1862 und 1864, auf Grund des Gesetzes revidirt und auf's
Neue verkündet werden, widrigenfalls sie ihre Anwendbarkeit verlieren.
Wenn nun auch den Distriktsverwaltungsbehörden kein Einspruchs-
recht gegen die ortspolizeilichen Vorschriften zusteht, vielmehr die Be-
rathung, Festsetzung und Beschlußfassung über solche Erlasse lediglich der
autonomischen Gemeinde, beziehungsweise ihren legalen Behörden zukommt,
so springt es doch in die Augen, daß die Frage: ob und wie die Ge-
meindeverwaltungen von dem ihnen eingeräumten legislatorischen Rechte
Gebrauch machen, und ob sie dabei die vorgeschriebenen Formen beobachten,
die Distriktsverwaltungsbehörde wesentlich berühre. — Vor Allem ist es
ihre Aufgabe, zu überwachen, daß die Gemeinden mit den gesetzlichen
Bestimmungen, welche ihnen das Recht zu ortspolizeilichen Vorschriften
einräumen, bekannt werden, daß sie den Umfang ihrer Befugnisse kennen
lernen, und die Absicht richtig erfassen, um derer willen das Gesetz den
Gemeinden ein so wichtiges und ehrendes Recht eingeräumt hat;z nicht
minder wird es ihre Aufgabe sein, dort, wo die Gemeinden vernachlässigen
sollten, dieses Recht selbst im Bedürfnißfalle zu üben, die Gemeinden
belehrend und aufmunternd zur Uebung dieses Rechtes aufzufordern, und
dahin zu wirken, daß die örtlichen Vorschriften in verschiedenen Orten
des Bezirks bei sonst gleichen Verhältnissen auch mit gleichen Bestim-
mungen erlassen werden.
Von einem zwangsweisen oder befehlenden Vorgehen der Distrikts-
polizeibehörden kann natürlich in diesem Falle keine Rede sein; wollte
sich eine Gemeindeverwaltung wirklich hartnäckig der Belehrung ver-
schließen, in den Gegenständen, die allein der örtlichen Anordnung über-
lassen worden sind, eine dem Gesetze entsprechende polizeiliche Anordnung
zu treffen, so könnte diese Passivität allerdings nicht mit Zwang beseitigt
werden; allein bei dem hohen Interesse, das die Gemeinden selbst an
Regelung ihrer eigensten Angelegenheiten haben, bei dem Einfluß, den
ein sachkundiger, wohlwollender und geachteter Distriktsverwaltungsbeamte
in seinem Bezirke immerhin haben wird, läßt sich gewiß eher erwarten,
daß die Gemeinden in Uebung ihres neuen gesetzgeberischen Berufes den
Rath, die Meinung, die Erfahrung ihres Distriktspolizeibeamten benützen
und befolgen, als demselben Widerstand entgegensetzen werden.
Die Neuheit und Mannichfaltigkeit der ortspolizeilichen Verfügungen,
ihre Collision mit dem gleichzeitigen Verfügungsrecht der Distriktspolizei-
behörde, oder mit oberpolizeilichen Verfügungen läßt vor Allem eine ganz