Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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nommen  worden,  mithin  jedenfalls  eine  von  den  Glaͤubigern  um  so  mehr  anerkannte
Novation  eingetreten  sei,  als  diese  seit  der  Zeit  die  nur  nach  dem  Conventionsfuße  entrichteten
  Zinsen  unweigerlich  angenommen  häcten.

Beides  haben  Se.  Königliche  Majestär  zu  genehmigen  gerubek.

Gegen  die  Ausführung  der  Vorschläge,  die  am  vorigen  tandtage,  zur  Herstellung
mehrerer  Gleichheit  in  der  Erhebung  der,  zur  Aufbringung  erhöheter  Staatsbedürfnisse,  künftig
  etwa  wiederum  nöthigen  Grundabgaben,  von  den  Ständen  gethan  worden  waren,  hat.
ten  sich,  bei  der  von  den  Behörden  angestellten  Erörterung,  mehrere  Bedenken  zu  Tage
gelegt.  Durch  die  jezt  darüber  und  sonst  in  der  Sache  ihnen  gemachten  Mittheilungen
sind  sie  auf  den  Antrag  zurückgeführt  worden,  daß,  um  für  den  Fall  des  Bedarss  erhöhecer
  Grundsteuern  einen  gleichmäßigen  Erhebungssuß  zu  erlangen,  die  geomekrische  Vermesfung
  und  Bonitirung  des  Bodens  versuchsweise,  jedoch  daß  die  Versuche  auch  als
Theil  des  künftig  berzustellenden  Ganzen  mie  zu  brauchen  wären,  vorgenommen,  und  das
sich  dabel  ergebende  Resultat  bei  künftiger  tandesversammlung  zur  nochmaligen  endlichen
Erwägung  ihnen  vorgelegt  werden  möchte.  Sie  haben  zu  den  für  diese  Versuche  aufzuwendenden
  Kosten  obgedachtermaßen  eine  von  Sr.  Majestär  eventualiter  acceptirke
Summe  bei  der  Bewilligung  ausgesebt.  Uiber  den  Antrag  selbst  ist  noch  Höôchste  Enc.
schließung  zu  fassen.

Die  Bekanntmachung  des,  in  dem  für  die  neue  Bewilligungszeie  ergangenen  Steuerausschreiben,
  bereits  angekündigeen  revidirten  Personen-Steuer-Ausschreibens  beruhet,  nachdem
  die  auf  die  Einführung  eines  neuen  Personal-Steuer-Systems  früher  gerichtete  Absiche
  vor  der  Hand  bei  Seite  zu  setzen  gewesen  ist,  auf  der  Prüfung  und  Benutzung  der
Bemerkungen,  zu  welchen  die  erbländischen  Stände  bei  den  über  den  ihnen  zugefertigeen
Entwurf  des  revidirten  Ausschreibens  angestellten  Berathungen  sich  veranlaßt  gefunden
haben.  Dabei  ist  die  ihnen  vorgelegte  Frage:  ob  bei  wieder  eintretender  Nochwendigkeie
die  Nichtangesessenen,  zur  Bestreitung  außerordentlicher  Staatslasten,  mie  besondern  Abgaben
  zu  belegen,  das  Ausschreiben  vom  27  sten  November  1815,  unter  einigen  durch  die
Erfahrung  als  rathsam  und  nöthig  befundenen  Modisicationen,  zum  Grunde  zu  legen  seyn
möôchte?  berathen  und  begutachtet  worden.

Auch  mie  den  zur  zweckmäßigern  Einrichtung  der  Bier-Trank-Steuern  zu  kreffenden
Bestimmungen  sind  sie  mehrseitig  beschäftiget  gewesen,  und  es  wird,  in  wiefern  die  hierunter
  gethanen  Vorschläge  die  Hôöchste  Genehmigung  erhalten  haben,  aus  dem  deshalb  im
Seeuerausschreiben  vorbehaltenen  besondern  Ausschreiben  ersehen  werden.

Ob  sie  gleich  auf  den  ihnen  anheim  gegebenen  Antrag,  daß  allen  denjenigen  Anstalten
und  Setiftungen,  welche  Se.  Königliche  Majestäe,  um  ihres  gemeinnüßlichen  Zwekkes
  willen,  von  Entrichtung  der  Accisabgabe  frei  zu  lassen,  Sich  bewogen  sinden,  die
Befreiung  von  der  Mahl=  Greschen-Abgabe  zugestanden  werden  möchte,  im  Allgemeinen
einzugehen,  in  Betracht  der  nöthigen  äußersten  Beschränkung  der  Steuereremtionen