Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

Die  Versicherungsträger.

J.  Die  Träger  der  Unfallversicherung.
1.  Die  Berufsgenossenschaften.

18  Träger  der  Unfallversicherung  wurden
  durch  das  Unfallversicherungsgesetz
vom  6.  Juli  1884  zunächst  die  Berufsgenossenschaften
  ins  Leben  gerufen.  Der
grundlegende  Gedanke  dieser  Schöpfung
ist,  wie  als  sicher  angenommen  werden  darf,  auf  den
Fürsten  Bismarck  zurückzuführen.  Die  Kaiserliche  Botschaft
  vom  17.  November  1881  gab  ihm  Ausdruck
durch  die  Worte:  „Der  engere  Anschluß  an  die  realen
Kräfte  dieses  Boltslebens  und  das  Zusammenfassen  der
letzteren  in  der  Form  korporativer  Genossenschaften
unter  staatlichem  Schutz  und  staatlicher  Fürsorge  werden,
  wie  Wir  hoffen,  die  Lösung  auch  von  Aufgaben
möglich  machen,  denen  die  Staatsgewalt  allein  in
gleichem  Umfange  nicht  gewachsen  sein  würde.“  Aber
erst  dem  dritten  Entwurfe  des  Unfallversicherungsgesetzes,
  der  von  dem  nachmaligen  ersten  Präsidenten
des  Reichs-Versicherungsamts,  Dr.  Bödiker,  ausgearbeitet
  worden  war,  gelang  es,  für  den  damit  in  den
Grundzügen  vorgezeichneten  Plan  die  lebensfähige
Form  zu  finden.  Die  hierdurch  vorgeschlagene  Gestaltung
  erlangte  den  Beifall  des  Kanzlers  und  erhielt
  die  Genehmigung  der  gesetzgebenden  Körperschaften.
  Hatte  der  erste  Entwurf  eine  „Reichsversicherungsanstalt“"
  als  Versicherungsgeberin  in
Aussicht  genommen  und  daneben  nur  eine  freiwillige
genossenschaftliche  Bereinigung  der  Betriebsunternehmer,
  lediglich  zur  Aufbringung  der  Mittel,  zugelassen,
  so  wollte  der  zweite  Entwurf  genossenschaftlich
  eingerichtete  Betriebsverbände  („Betriebsgenossenschaften")
  einführen,  die  nach  örtlichen  Bezirken
  gegliedert  sein  sollten.  Der  erste  Entwurf
bedeutete  die  „bureankratisch  zentralisierte  Versicherung"
  (von  Woedtke).  Der  zweite  verwertete  zwar
schon  den  Genossenschaftsgedanken,  nahm  aber  die
Gleichheit  der  Unfallgefahr  verschiedenartiger  Betriebszweige

  zur  Grundlage,  er  gliederte  nach  Betriebseinrichtungen
  und  gelangte  deshalb  zu  Betriebsvereinigungen.
  Der  dritte  Entwurf  dagegen  fand  den
Weg  zur  Lösung  in  der  Gemeinsamkeit  der  wirtschaftlichen
  Interessen  des  Berufs.

Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  betrachtet  sind  die
Berufsgenossenschaften  Verbände  für  wirtschaftlich
gleiche  oder  verwandte  Betriebe.  Sie  sind  ferner
lediglich  Unternehmerverbände.  Deun  nur  die  Unternehmer
  der  versicherungspflichtigen  Betriebe  tragen
die  Lasten  der  berufsgenossenschaftlichen  Unfallversicherung,
  sie  sind  nach  versicherungsrechtlicher  Bezeichnung
  die  Versicherer,  denen  die  Arbeiter  und  sonstigen
  Personen,  für  welche  die  Versicherung  bestimmt
ist,  als  die  Versicherten  gegenüberstehen.  Den  Unternehmern
  steht  auch  allein  die  Verwaltung  auf  diesem
Gebiete  der  Versicherung  zu.  Das  Interesse  der  Versicherten
  an  der  ordnungsmäßigen  Durchführung  der
Versicherung  wird  gewahrt  durch  ihre  Beteiligung  an
der  Rechtsprechung  der  Schiedsgerichte  und  des  Reichs-Versicherungsamts
  bzw.  der  Landes-Versicherungsämter,
  sowie  durch  ihre  Mitwirkung  beim  Erlasse  der
Unfallverhütungsvorschriften.  Unternehmer  solcher  Betriebe,
  die  nicht  der  gesetzlichen  Versicherungspflicht
unterliegen,  können  nicht  in  eine  Berufsgenossenschaft
ausfgenommen  werden.  Anderseits  sind  die  Berufsgenossenschaften
  Zwangseinrichtungen,  das  heißt  die
Unternehmer  der  versicherungspflichtigen  Betriebe
sind  kraft  Gesetzes  verpflichtet,  sich  zu  Berufsgenossenschaften
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  zusammenzuschließen
  oder  der  für  die  Art  ihres  Betriebs  schon  bestehenden
  Berufsgenossenschaft  beizutreten.  Diese
Zwangspflicht  der  Unternehmer  erachtete  man  für  erforderlich,
  um  die  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden
sozialen  Pflichten  sicherzustellen.  Da  der  Gesetzgeber
weiter  davon  ausging,  daß  es  sich  bei  der  wirtschaftlichen
  Sicherung  der  Arbeiter  gegen  die  Folgen  der
Betriebsunfälle  um  eine  „öffentlich-rechtliche“  Verpflichtung
  handele,  so  hielt  er  es  auch  für  notwendig,

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