Die Versicherungsträger.
J. Die Träger der Unfallversicherung.
1. Die Berufsgenossenschaften.
18 Träger der Unfallversicherung wurden
durch das Unfallversicherungsgesetz
vom 6. Juli 1884 zunächst die Berufsgenossenschaften
ins Leben gerufen. Der
grundlegende Gedanke dieser Schöpfung
ist, wie als sicher angenommen werden darf, auf den
Fürsten Bismarck zurückzuführen. Die Kaiserliche Botschaft
vom 17. November 1881 gab ihm Ausdruck
durch die Worte: „Der engere Anschluß an die realen
Kräfte dieses Boltslebens und das Zusammenfassen der
letzteren in der Form korporativer Genossenschaften
unter staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge werden,
wie Wir hoffen, die Lösung auch von Aufgaben
möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in
gleichem Umfange nicht gewachsen sein würde.“ Aber
erst dem dritten Entwurfe des Unfallversicherungsgesetzes,
der von dem nachmaligen ersten Präsidenten
des Reichs-Versicherungsamts, Dr. Bödiker, ausgearbeitet
worden war, gelang es, für den damit in den
Grundzügen vorgezeichneten Plan die lebensfähige
Form zu finden. Die hierdurch vorgeschlagene Gestaltung
erlangte den Beifall des Kanzlers und erhielt
die Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaften.
Hatte der erste Entwurf eine „Reichsversicherungsanstalt“"
als Versicherungsgeberin in
Aussicht genommen und daneben nur eine freiwillige
genossenschaftliche Bereinigung der Betriebsunternehmer,
lediglich zur Aufbringung der Mittel, zugelassen,
so wollte der zweite Entwurf genossenschaftlich
eingerichtete Betriebsverbände („Betriebsgenossenschaften")
einführen, die nach örtlichen Bezirken
gegliedert sein sollten. Der erste Entwurf
bedeutete die „bureankratisch zentralisierte Versicherung"
(von Woedtke). Der zweite verwertete zwar
schon den Genossenschaftsgedanken, nahm aber die
Gleichheit der Unfallgefahr verschiedenartiger Betriebszweige
zur Grundlage, er gliederte nach Betriebseinrichtungen
und gelangte deshalb zu Betriebsvereinigungen.
Der dritte Entwurf dagegen fand den
Weg zur Lösung in der Gemeinsamkeit der wirtschaftlichen
Interessen des Berufs.
Von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet sind die
Berufsgenossenschaften Verbände für wirtschaftlich
gleiche oder verwandte Betriebe. Sie sind ferner
lediglich Unternehmerverbände. Deun nur die Unternehmer
der versicherungspflichtigen Betriebe tragen
die Lasten der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung,
sie sind nach versicherungsrechtlicher Bezeichnung
die Versicherer, denen die Arbeiter und sonstigen
Personen, für welche die Versicherung bestimmt
ist, als die Versicherten gegenüberstehen. Den Unternehmern
steht auch allein die Verwaltung auf diesem
Gebiete der Versicherung zu. Das Interesse der Versicherten
an der ordnungsmäßigen Durchführung der
Versicherung wird gewahrt durch ihre Beteiligung an
der Rechtsprechung der Schiedsgerichte und des Reichs-Versicherungsamts
bzw. der Landes-Versicherungsämter,
sowie durch ihre Mitwirkung beim Erlasse der
Unfallverhütungsvorschriften. Unternehmer solcher Betriebe,
die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht
unterliegen, können nicht in eine Berufsgenossenschaft
ausfgenommen werden. Anderseits sind die Berufsgenossenschaften
Zwangseinrichtungen, das heißt die
Unternehmer der versicherungspflichtigen Betriebe
sind kraft Gesetzes verpflichtet, sich zu Berufsgenossenschaften
nach Maßgabe des Gesetzes zusammenzuschließen
oder der für die Art ihres Betriebs schon bestehenden
Berufsgenossenschaft beizutreten. Diese
Zwangspflicht der Unternehmer erachtete man für erforderlich,
um die Erfüllung der ihnen obliegenden
sozialen Pflichten sicherzustellen. Da der Gesetzgeber
weiter davon ausging, daß es sich bei der wirtschaftlichen
Sicherung der Arbeiter gegen die Folgen der
Betriebsunfälle um eine „öffentlich-rechtliche“ Verpflichtung
handele, so hielt er es auch für notwendig,
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