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urkunde von dem Civilstandsbeamten aufgenommen worden sei, sind an Geld bis
zu dreihundert Gulden zu bestrafen. Im Wiederholungsfalle ist auf Gefängniß
bis zu sechs Monaten zu erkennen, womit Geldstrafe bis zu 300 fl. verbunden
werden kann.“
Und Art. 392 bestimmt:
„Die in Art. 390 und 391 enthaltenen Strafbestimmungen kommen auch
dann zur Anwendung, wenn den daselbst bezeichneten Handlungen Fahrlässigkeit
zu Grunde liegt.“
Titel III. Vom Aufenthalte.
Aufeuthaltsrecht der Juländer.
Art. 43.
Jeder Angehörige des bayerischen Staates ist berechtigt sich außerhalb
seiner Heimat in jeder Gemeinde des Königsreichs aufzuhalten, soferne
nicht gesetzliche Hindernisse entgegenstehen.
Ausländer, welche in Bayern eine vorläufige Heimat angewiesen
ist, sind bezüglich des Aufenthaltes wie Inländer zu behandeln.
(V. V. vom 29. Juni 1868, zu Tit. III. Ziff. XVII.)
31) Das Gesetz unterscheidet weder bezüglich der Anfenthaltsfreiheit noch
bezüglich der Aufenthaltsbeschränkung zwischen einem dauernden und einem vorübergehenden
Aufenthalt.
32) Die in einzelnen Gesetzen namentlich in der Strafgesetzgebung begründeten
Aufenthaltsbeschränkungen werden durch die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes nicht berührt.
Art. 44.
Wer sich in einer fremden Gemeinde aufhält, hat binnen 8 Tagen
nach der Ankunft hievon der Ortspolizeibehörde, in München der k. Polizeidirection,
nach Maßgabe der oberpolizeilichen oder ortspolizeilichen
Vorschriften Anzeige zu erstatten.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift, welche auf die in Art. 48 bezeichneten
Personen keine Anwendung findet, wird an Geld bis zu 10 fl.
bestraft.
Ueber die erfolgte Anzeige hat die Ortspolizeibehörde tarfreie Bescheinigung
zu ertheilen, welche den zur Leistung von Krankenkassebeiträgen
gesetzlich verpflichteten Personen erst dann behändigt werden soll,
wenn sie die erstmalige Bezahlung des treffenden Beitrages nachgewiesen
haben.
Die k. Polizeidirection München ist verpflichtet, von den nach
Abs. I. ihr erstatteten Anzeigen wenigstens einmal wöchentlich dem Magistrate
vollständige Mittheilung zu machen.
(V. V. vom 29. Juni 1868, Ziff. XVIII.)
33) Als „fremde Gemeinde“ im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes gilt
jede inländische Gemeinde, in welcher die Person, deren -Anfenthal in Frage ist,
weder Bürgerrecht noch Heimat besitzt.
34) Alle die Aufenthaltskarten und Aufenthaltsgebühren betreffenden Vorschriften
treten mit dem 1. September d. Is. außer Wirksamkeit; die Art. 82, 85
und 86 des P. St. G. B. bleiben auch ferner aufrecht.