thumbs : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Aufenthalt.  495

urkunde  von  dem  Civilstandsbeamten  aufgenommen  worden  sei,  sind  an  Geld  bis
zu  dreihundert  Gulden  zu  bestrafen.  Im  Wiederholungsfalle  ist  auf  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  zu  erkennen,  womit  Geldstrafe  bis  zu  300  fl.  verbunden
werden  kann.“

Und  Art.  392  bestimmt:

„Die  in  Art.  390  und  391  enthaltenen  Strafbestimmungen  kommen  auch
dann  zur  Anwendung,  wenn  den  daselbst  bezeichneten  Handlungen  Fahrlässigkeit
zu  Grunde  liegt.“

Titel  III.  Vom  Aufenthalte.

Aufeuthaltsrecht  der  Juländer.

Art.  43.

Jeder  Angehörige  des  bayerischen  Staates  ist  berechtigt  sich  außerhalb
  seiner  Heimat  in  jeder  Gemeinde  des  Königsreichs  aufzuhalten,  soferne
  nicht  gesetzliche  Hindernisse  entgegenstehen.

Ausländer,  welche  in  Bayern  eine  vorläufige  Heimat  angewiesen
ist,  sind  bezüglich  des  Aufenthaltes  wie  Inländer  zu  behandeln.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  zu  Tit.  III.  Ziff.  XVII.)

31)  Das  Gesetz  unterscheidet  weder  bezüglich  der  Anfenthaltsfreiheit  noch
bezüglich  der  Aufenthaltsbeschränkung  zwischen  einem  dauernden  und  einem  vorübergehenden
  Aufenthalt.

32)  Die  in  einzelnen  Gesetzen  namentlich  in  der  Strafgesetzgebung  begründeten
  Aufenthaltsbeschränkungen  werden  durch  die  Bestimmungen  des  vorliegenden
Gesetzes  nicht  berührt.

Art.  44.

Wer  sich  in  einer  fremden  Gemeinde  aufhält,  hat  binnen  8  Tagen
nach  der  Ankunft  hievon  der  Ortspolizeibehörde,  in  München  der  k.  Polizeidirection,
  nach  Maßgabe  der  oberpolizeilichen  oder  ortspolizeilichen
Vorschriften  Anzeige  zu  erstatten.

Nichtbeachtung  dieser  Vorschrift,  welche  auf  die  in  Art.  48  bezeichneten
  Personen  keine  Anwendung  findet,  wird  an  Geld  bis  zu  10  fl.
bestraft.

Ueber  die  erfolgte  Anzeige  hat  die  Ortspolizeibehörde  tarfreie  Bescheinigung
  zu  ertheilen,  welche  den  zur  Leistung  von  Krankenkassebeiträgen
  gesetzlich  verpflichteten  Personen  erst  dann  behändigt  werden  soll,
wenn  sie  die  erstmalige  Bezahlung  des  treffenden  Beitrages  nachgewiesen
haben.

Die  k.  Polizeidirection  München  ist  verpflichtet,  von  den  nach
Abs.  I.  ihr  erstatteten  Anzeigen  wenigstens  einmal  wöchentlich  dem  Magistrate
  vollständige  Mittheilung  zu  machen.

(V.  V.  vom  29.  Juni  1868,  Ziff.  XVIII.)

33)  Als  „fremde  Gemeinde“  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gilt
jede  inländische  Gemeinde,  in  welcher  die  Person,  deren  -Anfenthal  in  Frage  ist,
weder  Bürgerrecht  noch  Heimat  besitzt.

34)  Alle  die  Aufenthaltskarten  und  Aufenthaltsgebühren  betreffenden  Vorschriften

  treten  mit  dem  1.  September  d.  Is.  außer  Wirksamkeit;  die  Art.  82,  85
und  86  des  P.  St.  G.  B.  bleiben  auch  ferner  aufrecht.