516 Armenwesen.
Nicht allein die Heimatgemeinde, sondern eventuell auch die Dienstgemeinde
im Ele des Art. 10 ist schuldig der nach Art. 12 hilfeleistenden Gemeinde Ersatz
zu leisten.
Hierin unterscheidet sich die bisherige Gesetzgebung von der neuen.
Wenn früher z. B. ein Dienstbote außerhalb seiner Heimat in der Gemeinde
A diente, und während der Dienstzeit in der Gemeinde B verunglückte,
oder so mißhandelt wurde, daß er nicht nach 4 geschafft werden konnte, so wurde
in solchen Fällen stets die Heimatgemeinde und nicht die Dienstgemeinde A zum
Ersatz der Kurkosten an die Gemeinde B verurtheilt.
Künftighin ist in diesem Falle die Dienstgemeinde A schuldig, der Gemeinde
B die Kurkosten auf 90 Tage zu ersetzen.
Art. 14.
Die auf Grund des Art. 11 und 13 gegen eine inländische Gemeinde
zulässigen Ersatzansprüche finden auch gegenüber der Staats= oder
einer sonstigen öffentlichen Kasse statt, wenn dieselbe nach den Gesetzen
zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person verpflichtet ist.
Solche Ersatzansprüche können unter Umständen selbst der Heimatgemeinde
*7r den Staat, oder gegen andere öffentliche unterstützungspflichtige Kassen
(Art. 4 dieses Gesetzes, dann Art. 13 und 18 des Heimatgesetzes) zustehen, wobei
jedoch die in Art. 31 vorgeschriebene Anzeige vorausgesetzt wird.
Art. 15.
Die Zulässigkeit eines Ersatzanspruches gegen Gemeinden oder
öffentliche Kassen des Auslandes bemißt sich nach den hierüber bestehenden
Staatsverträgen.
Ist durch letztere der Ersatzanspruch ausgeschlossen, oder bleibt dessen
Geltendmachung ohne Erfolg, so ist die hilfeleistende Gemeinde. berechtigt,
den nach Art. 11 oder 13 begründeten Anspruch gegen die bayerische
Staatskasse geltend zu machen.
Zur Zeit bestehen in Bezug auf gegenseitige Verpflegung 2c. von Staatsangehörigen
nachfolgende Staatsverträge:
a) Die Eisenacher Uebereinkunft vom 11. Juli 1853, R. Bl. 1854 S. 120,
zwischen mehreren deutschen Staaten, wegen Verpflegung erkrankter und
Beerdigung verstorbener gegenseiliger Unterthanen.
b) Convention mit Oesterreich vom 29. Mai 1853, Döll. XXVI. S. 386, über
Verpflegung und Ausweisung gegenseitiger Staatsangehöriger.
c) Convention mit der Schweiz vom 1. Sept. 1862, R. Bl. 1862 S. 217, die
gegenseitige Verpflegung von Erkrankten und die Beerdigung von Gestorbenen
betr. Dazu Uebereinkunft mit St. Gallen, R.Bl. 1865 S. 42.
d) Vertrag zwischen Bayern und Frankreich, wegen gegenseitiger Uebernahme
geisteskranker Unterthanen. Minist. Bekanntm. vom 29. Mai 1866 Nr. 6959.
e) Uebereinkunft mit Belgien vom 21. Febr. 1868, R. Bl. S. 436, die gegenseitige
Uebernahme von Geisteskranken betr.
f) Uebereinkunft mit Italien vom 8. Nov. 1867, R. Bl. S. 1166, Tragung der
auf Heimlieferung beiderseitiger Angehöriger erwachsenden Kosten.
8)) Vertrag vom 26. Mai 1868 über die Staatsangehörigkeit der wechselseitigen
Einwanderer zwischen Bayern und Nordamerika, R.Bl. 1868 S. 2154.
Alle diese Vorträge schließen jedweden aus Staats-, Gemeinde= oder Stiftungsmitteln
zu leistenden Kostensatz aus, behalten jedoch die persönliche Haftung des
Unterstützten bevor.