Volltext : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

516  Armenwesen.

Nicht  allein  die  Heimatgemeinde,  sondern  eventuell  auch  die  Dienstgemeinde
im  Ele  des  Art.  10  ist  schuldig  der  nach  Art.  12  hilfeleistenden  Gemeinde  Ersatz
zu  leisten.

Hierin  unterscheidet  sich  die  bisherige  Gesetzgebung  von  der  neuen.

Wenn  früher  z.  B.  ein  Dienstbote  außerhalb  seiner  Heimat  in  der  Gemeinde
  A  diente,  und  während  der  Dienstzeit  in  der  Gemeinde  B  verunglückte,
oder  so  mißhandelt  wurde,  daß  er  nicht  nach  4  geschafft  werden  konnte,  so  wurde
in  solchen  Fällen  stets  die  Heimatgemeinde  und  nicht  die  Dienstgemeinde  A  zum
Ersatz  der  Kurkosten  an  die  Gemeinde  B  verurtheilt.

Künftighin  ist  in  diesem  Falle  die  Dienstgemeinde  A  schuldig,  der  Gemeinde
  B  die  Kurkosten  auf  90  Tage  zu  ersetzen.

Art.  14.

Die  auf  Grund  des  Art.  11  und  13  gegen  eine  inländische  Gemeinde
  zulässigen  Ersatzansprüche  finden  auch  gegenüber  der  Staats=  oder
einer  sonstigen  öffentlichen  Kasse  statt,  wenn  dieselbe  nach  den  Gesetzen
zur  Unterstützung  der  hilfsbedürftigen  Person  verpflichtet  ist.

Solche  Ersatzansprüche  können  unter  Umständen  selbst  der  Heimatgemeinde
*7r  den  Staat,  oder  gegen  andere  öffentliche  unterstützungspflichtige  Kassen
(Art.  4  dieses  Gesetzes,  dann  Art.  13  und  18  des  Heimatgesetzes)  zustehen,  wobei
jedoch  die  in  Art.  31  vorgeschriebene  Anzeige  vorausgesetzt  wird.

Art.  15.

Die  Zulässigkeit  eines  Ersatzanspruches  gegen  Gemeinden  oder
öffentliche  Kassen  des  Auslandes  bemißt  sich  nach  den  hierüber  bestehenden
  Staatsverträgen.

Ist  durch  letztere  der  Ersatzanspruch  ausgeschlossen,  oder  bleibt  dessen
Geltendmachung  ohne  Erfolg,  so  ist  die  hilfeleistende  Gemeinde.  berechtigt,
den  nach  Art.  11  oder  13  begründeten  Anspruch  gegen  die  bayerische
Staatskasse  geltend  zu  machen.

Zur  Zeit  bestehen  in  Bezug  auf  gegenseitige  Verpflegung  2c.  von  Staatsangehörigen
  nachfolgende  Staatsverträge:

a)  Die  Eisenacher  Uebereinkunft  vom  11.  Juli  1853,  R.  Bl.  1854  S.  120,
zwischen  mehreren  deutschen  Staaten,  wegen  Verpflegung  erkrankter  und
Beerdigung  verstorbener  gegenseiliger  Unterthanen.

b)  Convention  mit  Oesterreich  vom  29.  Mai  1853,  Döll.  XXVI.  S.  386,  über
Verpflegung  und  Ausweisung  gegenseitiger  Staatsangehöriger.

c)  Convention  mit  der  Schweiz  vom  1.  Sept.  1862,  R.  Bl.  1862  S.  217,  die
gegenseitige  Verpflegung  von  Erkrankten  und  die  Beerdigung  von  Gestorbenen
betr.  Dazu  Uebereinkunft  mit  St.  Gallen,  R.Bl.  1865  S.  42.

d)  Vertrag  zwischen  Bayern  und  Frankreich,  wegen  gegenseitiger  Uebernahme
geisteskranker  Unterthanen.  Minist.  Bekanntm.  vom  29.  Mai  1866  Nr.  6959.

e)  Uebereinkunft  mit  Belgien  vom  21.  Febr.  1868,  R.  Bl.  S.  436,  die  gegenseitige
  Uebernahme  von  Geisteskranken  betr.

f)  Uebereinkunft  mit  Italien  vom  8.  Nov.  1867,  R.  Bl.  S.  1166,  Tragung  der
auf  Heimlieferung  beiderseitiger  Angehöriger  erwachsenden  Kosten.

8))  Vertrag  vom  26.  Mai  1868  über  die  Staatsangehörigkeit  der  wechselseitigen
Einwanderer  zwischen  Bayern  und  Nordamerika,  R.Bl.  1868  S.  2154.
Alle  diese  Vorträge  schließen  jedweden  aus  Staats-,  Gemeinde=  oder  Stiftungsmitteln

  zu  leistenden  Kostensatz  aus,  behalten  jedoch  die  persönliche  Haftung  des
Unterstützten  bevor.