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pflege, sowie der innern, dann der Polizei= und Finanzver-
waltung, G. Bl. 1852 S. 301 ff., Döll. XXXIII. S. 30 ff., gelten
für das Gebiet der Verwaltung folgende gesetzliche Normen:
Art. 1. Alle Verhandlungen der innern und Polizeiverwaltung
unterliegen der Tare.
Art. 2. Eine Taxe wird nicht entrichtet:
a)) von allen unabhängig von Anträgen oder Verschulden eines Privaten
von Amtswegen gepflogenen Verhandlungen, wohin insbesondere die
Handlungen der Gemeinde= und Stiftungscuratel gehören,
b)) wenn die Taxe aus der Staatskasse bezahlt werden müßte,
a) wenn die tarfreie Behandlung durch Gesetze ausgesprochen ist,
d) von einer auf einem Guldenstempel ausgefertigten Vollmacht.
Art. 3. Arme, deren Zahlungsunfähigkeit notorisch oder durch
Zeugnisse der Polizeibehörden bewiesen ist, sowie Armenpflegen können
die Taxbefreiung ansprechen.
Art. 4. In Ansehung der Taxsachen macht es keinen Unterschied
ob der Gegenstand bei einer höheren oder niederen Behörde verhandelt wird.
Art. 5. In Taxsachen hat kein Nachlaß Statt. Uneinbringliche
Taxen sind abzuschreiben.
Art. 7. Die Gebühren, welche von den Betheiligten neben den
für die Staatskasse zu perrechnenden Taxen wegen der Bemühung ein-
zelner Personen bei der Erledigung der Geschäfte zu entrichten sind,
insbesondere Zustell-, Vorlad-, Zeugen= und Schätzgebühren, Diäten und
Reisekosten der Commissäre werden im Verordnungswege bestimmt.
Art. 8. Für jedes Protokoll, das bei einer königlichen Behörde
aufgenommen wird, ist eine Taxe von 36 kr. zu entrichten, wenn das
Geschäft keinen größeren Zeitaufwand als von zwei Stunden erfordert.
Art. 9. Erfordert das Geschäft einen größeren Zeitaufwand als
von zwei Stunden, so ist die Taxe einer halben Tagsfahrt mit 2 fl.
zu erheben.
Sind aber zu Erledigung mehr als vier Stunden erforderlich, so
ist die Taxe einer ganzen Tagsfahrt mit 4 fl. zu erheben.
Art. 10. Dauert das Geschäft länger als einen Tag, so sind für
jeden weiteren halben Tag weitere 2 fl. als Tagfahrtstaxe zu entrichten.
Art. 11. Am Schlusse eines jeden Protokolles ist die Zeit des
Anfangs und des Ende des Geschäftes genau anzugeben. Hat das Ge-
schäft Unterbrechungen erlitten, so sind auch diese aufzuführen.
Art. 12. Müssen zur Vornahme des Geschäftes Reisen über Land
gemacht werden, so ist der zur Reise erforderliche Zeitaufwand bei der
Berechnung der Taxe nicht mit in Anschlag zu bringen.
Art. 13. Werden in einem Protokolle mehrere Individuen als
gleichzeitig anwesend aufgeführt und findet mit allen Aufgeführten nur
Ein gleichzeitiger Act der Verhandlung Statt, wie bei Verpflichtungen
oder Verkündungen, so ist auch die Protokollstare nur Einmal zu erheben,
es sei denn, das zur Vornahme der Verhandlung ein Zeitaufwand von