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mehr als zwei Stunden erforderlich ist, in welchem Falle die Vorschriften
des Art. 9 und 10 zur Anwendung kommen.
Wenn dagegen mit jedem Einzelnen der in einem Protokolle Auf-
geführten eine gesonderte Verhandlung eintritt, wie bei Vernehmungen
von Betheiligten, Zeugen u. s. w., so sind für jedes Individuum die
Protokollstaxen oder Tagfahrtstaren nach Maßgabe der auf die Ver-
handlung verwendeten Zeit besonders zu erheben.
Art. 14. Die in den Art. 8 — 12 enthaltenen Tarsätze haben
ohne Rücksicht auf die Form der Erledigung der Geschäfte auch bei allen
jenen Verhandlungen zur Anwendung zu kommen, für welche nicht eine
besondere Taxe bestimmt ist.
Art. 15. Für einfache Berichte, Beschlüsse, Zeugnisse und Corre-
spondenzen ist eine Taxe von 36 kr. zu bezahlen.
Art. 16. Ist der Gegenstand von Weitläufigkeit oder Verwickelung,
so sind 1 fl. 30 kr. bis 3 fl. Taxe zu entrichten.
Art. 17. Wenn endlich die Erledigung ein umfassendes Acten-
studium, historische oder wissenschaftliche Auseinandersetzungen erfordert,
so wird hiefür eine Taxe von 6 fl. erhoben.
Art. 18. Vorstehende Taxen, Art. 15—17, werden ohne Unter-
schied, ob eine oder mehrere physische oder moralische Personen betheiligt
sind, immer nur einfach erhoben.
Die Art. 19 und 20. Taxen von Schätzungen und Inventuren,
Art. 21—22 von Rechnungen, Art. 23— 31 von Verträgen, Art.
32—37 von letztwilligen Verfügungen und Verlassenschaften berühren
theils die Gerichte, theils dte Notare, und kommen daher hier nicht in
Betracht.
Art. 38. Von den in den § 1—18 bezeichneten Protokollen, Be-
richten, Beschlüssen und andern Verhandlungen sind keine Schreibgebühren
zu entrichen.
Wenn aber von diesen Verhandlungen Ausfertigungen, solche mögen
in einer Originalausfertigung, einer Abschrift oder einem Auszuge bestehen,
gemacht werden, so werden für jedes Blatt der Ausfertigung 6 kr., sohin
vom Bogen 12 kr., als Abschriftgebühr erhoben.
Die Abschriftgebühren sind der Staatskasse zu verrechnen.
Art. 39. Für die Beglaubigung einer Privatabschrift odek der
Unterschrift in Privaturkunden durch eine k. Behörde ist eine Taxe von
46 kr. zu bezahlen. Besteht die zu beglaubigende Abschrift aus mehr
als einem Bogen, so sind für jeden weiteren Bogen noch besonders 6 kr.
zu entrichten.
Art. 40. Von einfachen Vorladungen und Zustellungen ist keine
Tare, sondern nur die Gebühr für den Amtodiener zu entrichten.
Art. 41. Für die Verhandlungen der innern, dann der Polizei-
und Finanzverwaltung haben die in vorstehenden Artikeln gegebenen Tar-
sätze in Anwendung zu kommen.
Art. 42—44 bezieht sich auf rentamtliche Verhandlungen.