fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

370 Besonderer Teil. 
Die Entstehung neuer, den Bestimmungen des § 1 zuwiderlaufen- 
den Observanzen oder besonderer öffentlich-rechtlicher Titel ist unbe- 
schadet der Bestimmung des 8§6 ausgeschlossen (8 3). 
Die Gemeinden können innerhalb ihres Gemeindebezirkes die 
einem anderen obliegende Verpflichtung zur polizeimäßigen Reini- 
gung öffentlicher Wege ganz oder teilweise durch Ortsstatut über- 
nehmen (§4) oder unter polizeilicher Zustimmung durch Ortsstatut 
den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder einzelnen 
Klassen derselben gemäß § 5 auferlegen. 
Polizeiverordnungen, welche den Straßenanliegern das 
Wegräumen von Eis und Schnee und das Bestreuen der Bürgersteige 
gebieten, sind ungültig, weil die Streupflicht in dem Gesetz v. 1912 
ausschließlich geregelt ist. So OVG. 64 S. 450 ff.; AA. RG. 76 
S. 164/66, jedoch dem OVG. folgend RG. 87 S. 159 ff., vgl. 8 6 IIa. 
4. Hat für den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten ein 
anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch 
schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reini- 
gung übernommen, so ist dieser zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich- 
rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde ist jeder- 
zeit widerruflich. Solange die Verpflichtung des anderen besteht, 
darf sich die Polizei wegen der polizeimäßigen Reinigung nur an 
ihn halten (80). · 
5. Das Gesetz gibt in §7 noch besondere Vorschriften über öf- 
fentliche Wege, welche mehreren Gemeindebezirke anstoßen; im 88 
werden die Vorschriften des Gesetzes auf selbständige Gutsbezirke 
entsprechend für anwendbar erklärt. 
§9 bestimmt, daß vor dem 1. April 1913 in Kraft getretene 
Ortsstatute aufrecht erhalten werden, wenn sie den §§ 4, 5 und 8 
entsprechen; andernfalls müssen diese Mängel bis zu dem genannten 
Termin beseitigt sein; § 10 trifft Bestimmungen über kommunalfreie 
öffentliche Wege. 
6. Rechtsmittel. 
Gegen polizeiliche Verfügungen über die polizeimäßige Reini- 
gung öffentlicher Wege finden die Rechtsmittel der §§ 127, 128 LVG. 
statt (8 11). 
Streitigkeiten der Beteiligten darüber, wem von ihnen die öf- 
fentlich-rechtliche Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung eines 
öffentlichen Weges obliegt, sind im Verwaltungsstreitverfahren zu 
entscheiden. Zuständig ist der Kreisausschuß, in Stadtkreisen oder in 
Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern der Bezirksausschuß (8 11 
Abs. 2).
	        
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