370 Besonderer Teil.
Die Entstehung neuer, den Bestimmungen des § 1 zuwiderlaufen-
den Observanzen oder besonderer öffentlich-rechtlicher Titel ist unbe-
schadet der Bestimmung des 8§6 ausgeschlossen (8 3).
Die Gemeinden können innerhalb ihres Gemeindebezirkes die
einem anderen obliegende Verpflichtung zur polizeimäßigen Reini-
gung öffentlicher Wege ganz oder teilweise durch Ortsstatut über-
nehmen (§4) oder unter polizeilicher Zustimmung durch Ortsstatut
den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder einzelnen
Klassen derselben gemäß § 5 auferlegen.
Polizeiverordnungen, welche den Straßenanliegern das
Wegräumen von Eis und Schnee und das Bestreuen der Bürgersteige
gebieten, sind ungültig, weil die Streupflicht in dem Gesetz v. 1912
ausschließlich geregelt ist. So OVG. 64 S. 450 ff.; AA. RG. 76
S. 164/66, jedoch dem OVG. folgend RG. 87 S. 159 ff., vgl. 8 6 IIa.
4. Hat für den zur polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten ein
anderer der Ortspolizeibehörde gegenüber mit deren Zustimmung durch
schriftliche oder protokollarische Erklärung die Ausführung der Reini-
gung übernommen, so ist dieser zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich-
rechtlich verpflichtet. Die Zustimmung der Ortspolizeibehörde ist jeder-
zeit widerruflich. Solange die Verpflichtung des anderen besteht,
darf sich die Polizei wegen der polizeimäßigen Reinigung nur an
ihn halten (80). ·
5. Das Gesetz gibt in §7 noch besondere Vorschriften über öf-
fentliche Wege, welche mehreren Gemeindebezirke anstoßen; im 88
werden die Vorschriften des Gesetzes auf selbständige Gutsbezirke
entsprechend für anwendbar erklärt.
§9 bestimmt, daß vor dem 1. April 1913 in Kraft getretene
Ortsstatute aufrecht erhalten werden, wenn sie den §§ 4, 5 und 8
entsprechen; andernfalls müssen diese Mängel bis zu dem genannten
Termin beseitigt sein; § 10 trifft Bestimmungen über kommunalfreie
öffentliche Wege.
6. Rechtsmittel.
Gegen polizeiliche Verfügungen über die polizeimäßige Reini-
gung öffentlicher Wege finden die Rechtsmittel der §§ 127, 128 LVG.
statt (8 11).
Streitigkeiten der Beteiligten darüber, wem von ihnen die öf-
fentlich-rechtliche Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung eines
öffentlichen Weges obliegt, sind im Verwaltungsstreitverfahren zu
entscheiden. Zuständig ist der Kreisausschuß, in Stadtkreisen oder in
Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern der Bezirksausschuß (8 11
Abs. 2).