Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

$ 51. Ausdehnung der gesandtschaftlichen Rechte und Exemtionen ctec. 191 
  
$ 51. Ausdehnung der gesandtschaftlichen Rechte und Exemtionen 
auf das Personal der Mission. Nach geltendem Recht finden die gesandt- 
schaftlichen Privilegien und Exemtionen auch auf die übrigen Mitglieder 
der Gesandtschaft Anwendung, obgleich der rechtliche Grund der eximierten 
Stellung nur bei dem Gesandten als Repräsentanten des fremden Staats und 
bei jenen Personen des Gefolges zutrifft, die in offizieller Funktion an Stelle 
des Gesandten als Geschäftsträger tätig werden. Derzeit genießen das Privi- 
leg der Unverletzlichkeit, die Exemtion von der Gerichtsbarkeit sowie die 
Befreiung von direkten Steuern und Lasten das ganze Personal der Gesandt- 
schaft (Botschafts-, Gesandtschaftsräte, -Sekretäre, -Attache’s, die Ärzte, Geist- 
lichen, welche der Mission angehören), ferner die Familie des Gesandten, die 
Familien der genannten Personen und die Dienerschaft aller dieser Personen!). 
Anlaß zu Kontroversen hat insbesondere die Exemtion der Dienerschaft gege- 
ben, zumal gerade die privilegierte Stellung dieses Teils des nichtoffiziellen 
Personals keinerlei Beziehung zu den Bedingungen einer freien und unge- 
störten Ausübung der gesandtschaftlichen Funktionen aufweist 2). 
Die traditionelle Ausdehnung der Exention des Chefs der Mission von 
der Gerichtsbarkeit auf das Gefolge hat in der Praxis mancherlei Übelstände 
herbeigeführt. Die Frage der Einschränkung dieser Exemtion ist übrigens 
namentlich dadurch begründet, daß die Zustände und mangelhaften Einrich- 
tungen der Staaten, in Folge deren ausgedehnte Privilegien zu Gunsten 
fremder Missionen immerhin notwendig erscheinen mochten, derzeit in den 
Kulturstaaten einer regelmäßig und sicher funktionierenden Rechtsordnung 
gewichen sind. Ausnahmen von der Herrschaft dieser Rechtsordnung sind 
nur aus triftigen Gründen gerechtfertigt. Diese Gründe liegen allerdings 
bezüglich der Person des Repräsentanten eines fremden Staates in vollem 
Maße vor; ebenso bezüglich jener Mitglieder des offiziellen Personals der 
fremden Missionen, die zur Vertretung des Chefs der Mission und sohin zur 
offiziellen Repräsentation der fremden Macht autorisiert sind bezw. ihrer Ver- 
treter, endlich bezüglich der Gemahlin des Chefs der Mission; sie liegen da- 
gegen augenscheinlich nicht vor bezüglich der übrigen Mitglieder des offiziellen 
Personals, bezüglich der Kinder und sonstigen Glieder der Familie des Ge- 
sandten sowie der Familien der übrigen Personen der Mission3). Soweit 
  
1) $ 19 des deutschen GVG dehnt die in $ 18 normierte Exemtion von der Gerichts- 
barkeit „auf die Familienglieder, das Geschäftspersonal der im $ 18 erwähnten Personen und 
auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche sind“, aus. 
2) Bei den Kongressen zu Münster und Ryswyk waren die Gesandten übereingekommen, 
daß alle Vergehen ihrer Diener von der Ortsobrigkeit abgeurteilt werden sollten. Geffcken, 
HH IIl S. 661. 
3) Der Lehr’sche Entwurf (Annuaire XIl p. 273) bezeichnet die Personen, die außer 
dem Chef der Mission (Art. 14) die Befreiung von der Jurisdiktion genießen sollen: „La 
meme immunit& appartient: 1. A celui des membres de la mission qui est indiqu& par le 
ministre comme son reprösentant ou remplacant &ventuel; 2. A la femme du chef de mission 
et & celle du dit reprösentant ou remplacant. Das Reglement Art. 12 (Annuaire X1V p. 243) 
sagt dagegen: Le ministre public & l’Ctranger, les fonctionnaires officiellement attaches A sa 
mission et les membres de leur famille demeurant avec eux sont exempts de toute juridiction 
civile ou criminelle .. .
	        
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