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Gegenden kommen" auch ohne den Nachweis über eine erstandene Contumaz
und vorangegangene Reinigung eingebracht werden.
Dagegen wird das Einbringen von gebrauchten Betten oder Kleidungsstücken,
von Lumpen, Menschenhaaren, und Abfällen bei
der Wollemanufaktur aus solchen Gegenden un bedingt, verboten:
4) Thiere sind in Beziehung auf Contumazzeit und Reinigung den Reisenden gleich
zu behandeln. , —
5) In Beziehung auf das Reinigungs- Verfahren während der zu 2) bemerkten
Zeit bleibt es bei den frühern Verfügungen, namentlich bei der vom 19. August
v. J. (Reg. Bl. S. 551).
Die mit der Vollziehung der Maßregeln gegen das Eindringen der Cholera beauftragten
Behörden haben si ich nach vorstehenden. Bestimmungen zu achten.
Stuttgart den 21. Januar 1832. Kapff.
Dienst-Erledigung.
Die Bewerber um die durch die Beförderung des Ober-Tribunal-Prokurators ).
Gmelin zum Ober-Tribunalrath erledigte Stelle haben sich innerhalb drei Wochen
bei dem K. Ober-Tribunal zu melden.