Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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Gegenden  kommen"  auch  ohne  den  Nachweis  über  eine  erstandene  Contumaz
und  vorangegangene  Reinigung  eingebracht  werden.

Dagegen  wird  das  Einbringen  von  gebrauchten  Betten  oder  Kleidungsstücken,
  von  Lumpen,  Menschenhaaren,  und  Abfällen  bei
der  Wollemanufaktur  aus  solchen  Gegenden  un  bedingt,  verboten:

4)  Thiere  sind  in  Beziehung  auf  Contumazzeit  und  Reinigung  den  Reisenden  gleich
zu  behandeln.  ,  —

5)  In  Beziehung  auf  das  Reinigungs-  Verfahren  während  der  zu  2)  bemerkten
Zeit  bleibt  es  bei  den  frühern  Verfügungen,  namentlich  bei  der  vom  19.  August
  v.  J.  (Reg.  Bl.  S.  551).

Die  mit  der  Vollziehung  der  Maßregeln  gegen  das  Eindringen  der  Cholera  beauftragten

  Behörden  haben  si  ich  nach  vorstehenden.  Bestimmungen  zu  achten.
Stuttgart  den  21.  Januar  1832.  Kapff.

Dienst-Erledigung.

Die  Bewerber  um  die  durch  die  Beförderung  des  Ober-Tribunal-Prokurators  ).
Gmelin  zum  Ober-Tribunalrath  erledigte  Stelle  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen
bei  dem  K.  Ober-Tribunal  zu  melden.