Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

Endlich  ist  entsprechend  der  sog  les  Schiffer  in  Bayern
das  Gesetz  zur  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
vom  4.  Dezember  1915  (GBl.  S.  728)  ergangen.

Meben  dem  Gesetz  vom  5.  November  1912,  das  nur  für
den  Fall  des  Krieges  gilt,  sind  die  im  rechtsrheinischen  Gebiet
und  in  der  Pfalz  seit  jeher  geltenden  Bestimmungen  für  den
Fall  innerer  Anruhen  in  Kraft  geblieben.

So  ist  die  gegenwärtige  Rechtslage  in  Bayern.  Obgleich
das  baprische  Gesetz  über  den  Belagerungszustand  das  preußische
  Gesetz  zur  Grundlage  hat,  hat  eine  einfache  Herübernahme
der  Vorschriften  des  letzteren  nicht  stattgefunden.  Denn  dieses
Gesetz  ist,  weil  sich  die  Verhälluisse  seit  seiner  Erlassung
geändert  haben,  in  seiner  Fassung  in  manchen  Dunkten  überbolt.
  Auch  wurde  besorgt,  daß  die  Anwendung  des  zunächst
auf  preußische  Berhältnisse  berechneten  Gesetzes  auf  Bavern
nicht  ganz  sicher  sein  könnte  12).

Wenn  in  der  vorliegenden  Arbeit  das  bayrische  Gesetz
mit  dem  preußischen  in  Bergleich  gestellt  werden  soll,  so  wird
doch  auch  das  auf  dem  Gebiete  des  Belagerungszustandes
geltende  Reichsrecht  zur  Erörterung  herangezogen  werden
müssen,  da  einmal  das  preußische  Gesetz  für  das  ganze  Reich  —
abgesehen  von  Bapern  in  wesentlichen  Dunkten  gilt  und
andererseits  nur  durch  Berücksichtigung  des  Reichsrechts  ermittelt
  werden  kann,  inwieweit  das  preußische  Gesetz  für
(Preußen  noch  in  Kraft  geblieben  ist.

§  3.

Die  zur  Berhängung  des  Belagerungszustandes
befugten  Organe.

Nach  8  I  des  preußischen  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand

  ist  für  den  Fall  eines  Krieges  in  den  von  dem  Feinde
bedrohten  oder  teilweise  schon  besetzten  Drovinzen  jeder

12)  Begründung  zum  Entwurf  des  Gesetzes  vom  5.  Novomber  1912
lei  vom  Sulner,  S.  4.