Endlich ist entsprechend der sog les Schiffer in Bayern
das Gesetz zur Anderung des Gesetzes über den Kriegszustand
vom 4. Dezember 1915 (GBl. S. 728) ergangen.
Meben dem Gesetz vom 5. November 1912, das nur für
den Fall des Krieges gilt, sind die im rechtsrheinischen Gebiet
und in der Pfalz seit jeher geltenden Bestimmungen für den
Fall innerer Anruhen in Kraft geblieben.
So ist die gegenwärtige Rechtslage in Bayern. Obgleich
das baprische Gesetz über den Belagerungszustand das preußische
Gesetz zur Grundlage hat, hat eine einfache Herübernahme
der Vorschriften des letzteren nicht stattgefunden. Denn dieses
Gesetz ist, weil sich die Verhälluisse seit seiner Erlassung
geändert haben, in seiner Fassung in manchen Dunkten überbolt.
Auch wurde besorgt, daß die Anwendung des zunächst
auf preußische Berhältnisse berechneten Gesetzes auf Bavern
nicht ganz sicher sein könnte 12).
Wenn in der vorliegenden Arbeit das bayrische Gesetz
mit dem preußischen in Bergleich gestellt werden soll, so wird
doch auch das auf dem Gebiete des Belagerungszustandes
geltende Reichsrecht zur Erörterung herangezogen werden
müssen, da einmal das preußische Gesetz für das ganze Reich —
abgesehen von Bapern in wesentlichen Dunkten gilt und
andererseits nur durch Berücksichtigung des Reichsrechts ermittelt
werden kann, inwieweit das preußische Gesetz für
(Preußen noch in Kraft geblieben ist.
§ 3.
Die zur Berhängung des Belagerungszustandes
befugten Organe.
Nach 8 I des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand
ist für den Fall eines Krieges in den von dem Feinde
bedrohten oder teilweise schon besetzten Drovinzen jeder
12) Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 5. Novomber 1912
lei vom Sulner, S. 4.