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Oesterreich-Ungarn.
provisorisch stattzusinden hat, bis auf dem Wege der Legislative ein definitives
Gesetz betreffs der Art und Weise der Zulassung der Landessprachen zu Amt
und Gericht erflossen sein wird. Die galizischen Gerichte haben also von nun
an nicht bloß mit den Parteien mündlich in der Landessprache zu verkehren,
sondern sie werden auch in der polnischen, respective ruthenischen Sprache referiren,
und zwar wird auch da das Referat nicht zuerst in deutscher Sprache
abgefaßt und dann in die Landessprache übertragen werden, wodurch unnütze
Zeit verschwendet wird, sondern dice betreffenden Referate werden allsogleich
als Originale in der Landessprache verfertigt. Ebenso werden auch die Gerichte
bei allen Sitzungen sich der polnischen Sprache bedienen; nur wenn
einer der Beisitzenden der polnischen Sprache nicht mächtig ist, wird er verlangen
können, daß man in deutscher Sprache verhandle.
1. März. (Ungarn). Die icraelitische Notabeln-Conferenz wird durch
L
den Cultusminister Eötvös geschlossen, nachdem sie ein Gemeinde—
Organisations- und. ein confessionelles Schulstatut als. Vorlagen für
den künftigen israelitischen Congreß beschlossen hat.
„ (Ungarn). Die Führer der äußersten Linken sammeln Unler—
schriften zu einer Monstrepetition für Herstellung der reinen 48er
Gesetze. Die Gemäßigten erlassen wahre Allarmrufe gegen diese
Wühlereien. Perczel fängt an energisch gegen Kossuth und den Ein—
fluß, den dieser immer noch auf einen Theil der Bevölkerung aus—
übt, aufzutreten.
„ Admiral Tegetthoff wird zum Oberbefehlshaber der Marine ernannt.
Derselbe tritt zugleich als Stellvertreter des Kriegsministers
an die Spitze der Marinesection, die übrigens eine Section des
Reichskriegsministeriums bleibt, aber neu organisirt werden soll.
Das bisherige Inspectorat für die Marinetruppen und die Flotte
wird aufgehoben und sein bisheriger Inhaber Erzherzog Leopold mit
einer Anerkennung seiner „vorzüglichen Dienstleistung“ abgefunden.
„ Delegationen: Die ungarische Delegation streicht einfach und ohne
Debatte nach dem Antrag ihrer Commission die von der Regierung
im gemeinsamen Budget angesetzten Kosten für die Verwaltung der
consolidirten und der schwebenden Schuld und erklärt also einfach,
daß die Verwaltungskosten der Staatsschuld Ungarn gar nichts kümmere,
sondern diese und die Staatsschuld als solche ausschließlich den
cisleithanischen Ländern zur Last fielen.
„ (Oesterreich). Reichsrath: Das Abg.-Haus beschließt die Aufhebung
der bisherigen Wuchergesetze.
b„ Delegationen: Die Reichsrathsdelegation bewilligt auch das Extraordinarium
des Militärbudgets:
« Der Budgetausschuß hatte die ursprüngliche Forderung der Regierung von
30½ Mill. durch Ersparungen und Abstriche auf 25,759, 000 fl. herabgedrückt,
die denn auch mit geringen Modificationen bewilligt werden. Darunter besinden
sich die Kosten für 250,000 neue und 221,000 Stücke umgeänderie
Hinterlader. Der Kriegeminister erklärt, daß dieß nicht ausreiche und verlangt
die vorläufige Ermächtigung zur Bestellung von weiteren 75,000 Stück.