Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

73.
Außer  dem  bürfen  auch  andere,  mik  der  Befugniß  zuv  Unwaltschafklichen  Pr#ris  nicht
bekleidete  Rechtogelehrte  als  Verthefdiger  ausnahmeweise,  nach  vorgängiger  besonderer  Verbflichtung,
  zugelassen  werden,  jedoch  nur  wenn  die  Angeschuldigten  aus  besondrem  Vertrauen
  sie  erwählt,  sie  den  Auftrag  unentgeldlich  übernommen,  und  dle  Obergerichte  in  dem
einzelnen  Falle  auf  erstatteten  Bericht  solches  unbedenklich  gefunden,  und  genehmiget  haben.
Für  die  von  Amtswegen  zu  übertragenden  Vertheidigungen  dürfen  die  Kriminal-Gerichte
  auch  solche  bey  den  Landeöregierungen  oder  den  Untergerichten  angestellte  Accessisten
wählen,  welche  ihnen,  als  vorzüglich  für  das  Kriminal-Jach  befähige,  die  Landesregierunden
  von  Jelt  zu  Zeit  nahmhaft  machen  werden.

8.  5.

Fuͤr  die  Verthridigungen  werden  die  Gebühren  und  Verláge  in  JFällen,  wo  sie  von
dem  Angeschuldigten  oder  dessen  gesetzlich  zahlungöpflichtigen  Verwandten  wegen  Unvermsgens
  nicht  zu  erlangen  sind,  von  den  Untersuchungöbehörden  nach  den  bestehenden  Tax-Normen
  und  resp.  nach  billigem  Ermessen  vergütet,  jedoch  nur,  wenn,  sie  vor  dem  Erkenntnisse
  zu  den  Akten  verzeichnet  worden.

8.  6.

In  allen  Krimsnal-Sachen,  wo  Unsere  Landeregierungen  erkennen,  ober  wo  ein  auswärtige6
  Spruch-Kollegium  erkannt  hat,  steht  ersteren,  den  Landesregierungen,  die  Präfung
  der  außHergerichtlichen  Gebühren  und  Verlagsansäße  zu;  dem  Ober-Axpellations-Gerichte
  aber,  wenn  dieses  in  zweyter  Instanz  zu  erkennen  hat,  in.  Absicht  der  Vertheidigung
nach  dem  ersten  Erkenntnisse.  Es  ist  dabey  nicht  auf  die  Bogenzahl  oder  die  Wichtigkeit
und  Schwierigkeit  des  Gegenstandes  an  sich,  sondern  lediglich  auf  den  innern  Gehalt
der  Vertheidigungsschrift  zu  sehen.

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Dersenige  Anwale,  dem  eine  Vertheidigung  entweder  von  dem  Angeschuldigten  selbst
oder  von  Amtswegen  übertragen  wird,  darf  nur  aus  wichligen  und  von  dem  Gerichte  dafür
  anerkannten  Gründen  den  Austrag  ableihnen,  bey  Vermeidung  ernstlicher  Ahndung.
Er  muß  die  ihm  gesetzte  Frist,  welche  in  der  Regel  auf  acht  bis  vierzehen  Tage,  und
nur  bey  dem  K.  ##  erwähnten  Vertheibigungen  auf  drep  Wochen  zu  bestimmen  ist,  genau.