Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blatt.

Nummer  7.  Den  22.  July  1823.

VI.
Carl  August,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
24.  W.

In  der  Ubsicht,  die  in  einzelnen  Theilen  Unserer  Lande  verschiedenen  gesetzlichen  Vorschristen
  über  die  Vertheidigung  in  Kriminal-Untersuchungen  auf  dem  Grunde  der  provisorischen
  Ober-Appellations-Gerichtsordnung  zu  einigen  und  zweckmäßig  zu  vereinfachen,  demnächst
  aber  auch  den  Pflichteiser  der  Vertheidiger  durch  jedesmahlige  angemessene  Vergeltung
ihrer  wichtigen  Dienstleistung  zu  beleben,  ertheilen  Wir,  nach  dem  Gutachten  Unfrer  hiessgen
  Landesregierung,  mit  Beyrath  und  Zustimmung  Unsres  getreuen  bLandtages  folgende
gesebliche  Bestimmungen  für  den  ganzen  Umfang  Unserer  Lande:

 

 

8.  1

Eine  feverliche  Vertheidlgung  wird,  sowohl  vor  als  nach  dem  ersten  Straferkenntnisse,
  nur  in  solgenden  Fällen  nothwendig  erfordert: