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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blatt.
Nummer 7. Den 22. July 1823.
VI.
Carl August,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
24. W.
In der Ubsicht, die in einzelnen Theilen Unserer Lande verschiedenen gesetzlichen Vorschristen
über die Vertheidigung in Kriminal-Untersuchungen auf dem Grunde der provisorischen
Ober-Appellations-Gerichtsordnung zu einigen und zweckmäßig zu vereinfachen, demnächst
aber auch den Pflichteiser der Vertheidiger durch jedesmahlige angemessene Vergeltung
ihrer wichtigen Dienstleistung zu beleben, ertheilen Wir, nach dem Gutachten Unfrer hiessgen
Landesregierung, mit Beyrath und Zustimmung Unsres getreuen bLandtages folgende
gesebliche Bestimmungen für den ganzen Umfang Unserer Lande:
8. 1
Eine feverliche Vertheidlgung wird, sowohl vor als nach dem ersten Straferkenntnisse,
nur in solgenden Fällen nothwendig erfordert: