Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

I.  Verfassung.  88  14.  15.  11

8  14.
Regentschaftsrath.

Die  oberste  Staatsbehörde  (§  41)  bildet  den  Regentschaftsrath
  des  Regierungsverwesers,  und  dieser  ist  verbunden,
in  allen  wichtigen  Angelegenheiten  das  Gutachten  derselben
einzuholen.

Vgl.  hierzu  die  VO.  v.  7.  Nov.  1831,  8  46  bes.  Z.  5.

8  15.
Erziehung  des  minderjährigen  Königs.

In  Ermangelung  einer  von  dem  Könige  getroffenen
Anordnung  gebührt  die  Erziehung  des  minderjährigen  Kö—
nigs  der  Mutter,  und  wenn  diese  nicht  mehr  lebt,  oder
sich  anderweit  vermählt,  der  Großmutter  von  väterlicher
Seite;  jedoch  kann  die  Ernennung  der  Erzieher  und  Lehrer
und  die  Festsetzung  des  Erziehungsplans  nur  nach  Rücksprache
  mit  dem  Regierungsverweser  und  dem  Regentschaftsrathe
  geschehen.  Bei  einer  Verschiedenheit  der  Ansichten
hat  der  Regierungsverweser  mit  dem  Regentschaftsrathe
die  Entscheidung;  auch  liegt  diesem,  nach  dem  Absterben
oder  der  anderweiten  Vermählung  der  Mutter  oder  der
Großmutter,  die  Sorge  für  die  Erziehung  des  minderjährigen
  Königs  allein  ob.

Die  diesfallsigen  Berathungen  des  Regentschaftsraths
werden  unter  dem  Vorsitze  des  Regierungsverwesers  gepflogen,
  welcher  bei  dem  zu  fassenden  Beschlusse  nur  eine
Stimme,  jedoch,  im  Falle  der  Stimmengleichheit,  die  Entscheidung
  hat.

1.  Wenn  die  Mutter  des  minderjährigen  Königs  sich  wieder  vermählt
  und  die  Großmutter  todt  ist,  so  können  nach  den  Verhandlungen
von  1831  Regierungsverweser  und  Regentschaftsrath,  wenn  sie  es  für
angemessen  halten,  die  Erziehung  der  Muner  übertragen.

2.  Im  Entwurf  der  Vll.  hieß  es  im  letzten  Satz  des  Abs.  1
„auch  liegt  diesen“;  die  schließliche  Veränderung  von  „diesen“  zu
„diesem“,  die  nicht  wohl  eine  Aenderung  des  Sinns  bedeuten  kann,
aber  eben  darum  nur  eine  Verschlechterung  des  Ansdrucks  wäre,  beruht
wobl  nur  auf  einem  Uebersehen.  Daß  sie  gewollt  war,  ist  nicht  nachweisbar.