I. Verfassung. 88 14. 15. 11
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Regentschaftsrath.
Die oberste Staatsbehörde (§ 41) bildet den Regentschaftsrath
des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden,
in allen wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben
einzuholen.
Vgl. hierzu die VO. v. 7. Nov. 1831, 8 46 bes. Z. 5.
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Erziehung des minderjährigen Königs.
In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen
Anordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Kö—
nigs der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder
sich anderweit vermählt, der Großmutter von väterlicher
Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer
und die Festsetzung des Erziehungsplans nur nach Rücksprache
mit dem Regierungsverweser und dem Regentschaftsrathe
geschehen. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten
hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrathe
die Entscheidung; auch liegt diesem, nach dem Absterben
oder der anderweiten Vermählung der Mutter oder der
Großmutter, die Sorge für die Erziehung des minderjährigen
Königs allein ob.
Die diesfallsigen Berathungen des Regentschaftsraths
werden unter dem Vorsitze des Regierungsverwesers gepflogen,
welcher bei dem zu fassenden Beschlusse nur eine
Stimme, jedoch, im Falle der Stimmengleichheit, die Entscheidung
hat.
1. Wenn die Mutter des minderjährigen Königs sich wieder vermählt
und die Großmutter todt ist, so können nach den Verhandlungen
von 1831 Regierungsverweser und Regentschaftsrath, wenn sie es für
angemessen halten, die Erziehung der Muner übertragen.
2. Im Entwurf der Vll. hieß es im letzten Satz des Abs. 1
„auch liegt diesen“; die schließliche Veränderung von „diesen“ zu
„diesem“, die nicht wohl eine Aenderung des Sinns bedeuten kann,
aber eben darum nur eine Verschlechterung des Ansdrucks wäre, beruht
wobl nur auf einem Uebersehen. Daß sie gewollt war, ist nicht nachweisbar.