Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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III.  Desinfektion.
(Vgl.  auch  8  261  Abs.  3).
§  268  (256).
(1)  Räumlichkeiten  und  Hürden,  in  denen  sich  räudekranke  Pferde  oder  Schafe  vor

der  Einleitung  eines  Heilverfahrens  oder  vor  ihrer  Schlachtung  befunden  haben,  müssen
desinfiziert  werden.  .

(2)  Der  Bezirkstierarzt  hat  diese  Desinfektion  und  die  auf  Grund  des  §  261  Abs.  3
gemäß  §  23  Abs.  1  der  Anweisung  für  das  Desinfektionsverfahren  auszuführende  Schlußdesinfektion

  abzunehmen.

IV.  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.
§  269  (257).
(1)  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Maßregeln  sind  aufzuheben,  wenn
à)  die  räudekranken  und  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  oder  sämtliche  zu  dem
Bestand  oder  der  Herde,  in  denen  die  Räude  herrschte,  gehörigen  Schafe  gefallen,
getötet  oder  entfernt  worden  sind,  auch  die  Desinfektion  vorschriftsmäßig  ausgeführt
  und  durch  den  Bezirkstierarzt  abgenommen  worden  ist  (vgl.  §  268),
oder
b)  nach  der  Erklärung  des  Bezirkstierarztes  bei  Pferden  innerhalb  6  Wochen,  bei
Schafen  oder  Schafherden  innerhalb  8  Wochen  nach  Beendigung  des  Heilverfahrens
  und  Ausführung  der  vorschriftsmäßigen  Desinfektion  sich  keine  verdächtigen
  Krankheitserscheinungen  gezeigt  haben.
(2)  Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  wie  der  Ausbruch  öffentlich  bekannt  zu  machen.

B.  Räude  bei  anderen  Winhufern.
§  270  (258).

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden,  soweit  sie  sich  auf  die  Räude  der  Pferde
beziehen,  auch  auf  die  sarcoptes-  und  dermatocoptes-Räude  der  Esel,  Maulesel  und

Maultiere  Anwendung.

9.  Schweineseuche  und  Schweinepest.
Dorbemerkung.

Unter  Schweineseuche  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  nur  diejenigen  Formen  der
Schweineseuche  zu  verstehen,  die  mit  erheblichen  Störungen  des  Allgemeinbefindens  der  er-