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III. Desinfektion.
(Vgl. auch 8 261 Abs. 3).
§ 268 (256).
(1) Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich räudekranke Pferde oder Schafe vor
der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung befunden haben, müssen
desinfiziert werden. .
(2) Der Bezirkstierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des § 261 Abs. 3
gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführende Schlußdesinfektion
abzunehmen.
IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln.
§ 269 (257).
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben, wenn
à) die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche zu dem
Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrschte, gehörigen Schafe gefallen,
getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt
und durch den Bezirkstierarzt abgenommen worden ist (vgl. § 268),
oder
b) nach der Erklärung des Bezirkstierarztes bei Pferden innerhalb 6 Wochen, bei
Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens
und Ausführung der vorschriftsmäßigen Desinfektion sich keine verdächtigen
Krankheitserscheinungen gezeigt haben.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
B. Räude bei anderen Winhufern.
§ 270 (258).
Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Räude der Pferde
beziehen, auch auf die sarcoptes- und dermatocoptes-Räude der Esel, Maulesel und
Maultiere Anwendung.
9. Schweineseuche und Schweinepest.
Dorbemerkung.
Unter Schweineseuche im Sinne dieser Vorschriften sind nur diejenigen Formen der
Schweineseuche zu verstehen, die mit erheblichen Störungen des Allgemeinbefindens der er-