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Ist die Eintragung des dinglichen Rechtes gleichzeitig erfolgt G. 15 Absatz 2),
so erstreckt sich die Wirksamkeit besselben gegen Dritte auf den Zeitpunkt des
Eingangs des Gesuchs um die Eintragung zurück.
Ist die Eintragung der Hypothek oder Grundschuld gleichzeitig erfolgt
G. 15 Absatz 2), so gilt das Recht der Hypothek oder Grundschuld mit dem
Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um die Eintragung als entstanden.
g. 26.
Soweit nach den Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb
und die dingliche Belastung der Grundstücke vom 5. Mai 1872 oder der Grundbuchordnumg
die Eintragung einer Vormerkung gegen den eingetragenen Eigenthümer
oder einen sonsigen eingetragenen Berechtigten zulässig ist, tritt an Stelle
des Eingetragenen der bei der Wiederherstellung des Grundbuchs seine Eintragung
Erlangende.
Die Vorschriften des §. 23 Absatz 3, §. 24 Absatz 2) §. 25 Absatz 2, 3
finden entsprechende Anwendung.
. 27.
Die in den §#. 23 bis 26 getroffenen Bestimmungen finden auch auf die
nach der Zerstörung der Grundbücher, aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte entsprechende Anwendung.
K. 28.
Die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke erfolgt bis zur Wiederherstellung
der Grundbücher nach den Vorschriften des vierten Abschnitts des
Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom
13. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 131).
G. 29.
Die Kraftloserklärung der gleichzeitig mit den Grundbüchern zerstörten
Hypotheken= und Grundschuldbriefe kann auf Antrag nach Vorlegung der
Quittung oder, soweit der Anspruch noch besteht, nach Vorlegung des Mortifentionehhenns
des Berechtigten ohne besonderes Aufgebot durch Beschluß des
Amtsgerichts erfolgen.
KG. 30.
Bis zur Wiederherstellung der Grundbücher ist die Einsicht der Tabellen
und Grundakten Jedem zu gestatten, gegen dessen rechtliches Interesse an derselben
ein Bedenken nicht obwaltet.
+. 31.
Bei den nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Zustellungen
unterbleibt die Uebergabe einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde;
der Tag der Justellung ist jedoch auf dem Briefumschlage zu vermerken.
Gesch · Sanml. I800. (N.. 10010—10050) 2