Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Ist  die  Eintragung  des  dinglichen  Rechtes  gleichzeitig  erfolgt  G.  15  Absatz  2),
so  erstreckt  sich  die  Wirksamkeit  besselben  gegen  Dritte  auf  den  Zeitpunkt  des
Eingangs  des  Gesuchs  um  die  Eintragung  zurück.

Ist  die  Eintragung  der  Hypothek  oder  Grundschuld  gleichzeitig  erfolgt
G.  15  Absatz  2),  so  gilt  das  Recht  der  Hypothek  oder  Grundschuld  mit  dem
Zeitpunkt  des  Eingangs  des  Gesuchs  um  die  Eintragung  als  entstanden.

g.  26.

Soweit  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb
und  die  dingliche  Belastung  der  Grundstücke  vom  5.  Mai  1872  oder  der  Grundbuchordnumg
  die  Eintragung  einer  Vormerkung  gegen  den  eingetragenen  Eigenthümer
  oder  einen  sonsigen  eingetragenen  Berechtigten  zulässig  ist,  tritt  an  Stelle
des  Eingetragenen  der  bei  der  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  seine  Eintragung
  Erlangende.

Die  Vorschriften  des  §.  23  Absatz  3,  §.  24  Absatz  2)  §.  25  Absatz  2,  3
finden  entsprechende  Anwendung.

.  27.

Die  in  den  §#.  23  bis  26  getroffenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  die
nach  der  Zerstörung  der  Grundbücher,  aber  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung
  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  entsprechende  Anwendung.

K.  28.

Die  Zwangsvollstreckung  in  die  Grundstücke  erfolgt  bis  zur  Wiederherstellung
  der  Grundbücher  nach  den  Vorschriften  des  vierten  Abschnitts  des
Gesetzes,  betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  vom
13.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.  S.  131).

G.  29.

Die  Kraftloserklärung  der  gleichzeitig  mit  den  Grundbüchern  zerstörten
Hypotheken=  und  Grundschuldbriefe  kann  auf  Antrag  nach  Vorlegung  der
Quittung  oder,  soweit  der  Anspruch  noch  besteht,  nach  Vorlegung  des  Mortifentionehhenns
  des  Berechtigten  ohne  besonderes  Aufgebot  durch  Beschluß  des
Amtsgerichts  erfolgen.

KG.  30.

Bis  zur  Wiederherstellung  der  Grundbücher  ist  die  Einsicht  der  Tabellen
und  Grundakten  Jedem  zu  gestatten,  gegen  dessen  rechtliches  Interesse  an  derselben
  ein  Bedenken  nicht  obwaltet.

+.  31.

Bei  den  nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  erforderlichen  Zustellungen
unterbleibt  die  Uebergabe  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Zustellungsurkunde;
der  Tag  der  Justellung  ist  jedoch  auf  dem  Briefumschlage  zu  vermerken.

Gesch  ·  Sanml.  I800.  (N..  10010—10050)  2