Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

64  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  88  7,  8.

Das  Beispiel  erweist,  wie  notwendig  die  Ausbildung  eines  einheitlichen
  Sprachgebrauchs  für  ein  einheitliches  Recht  ist.  Bei  den
Beratungen  der  Kommission  —  KW.  15  bis  17  —  hat  man  sich
auch  über  die  Geltung  der  Fachausdrücke  des  BEB.  für  das
öffentliche  Recht  unterhalten.  Die  Ausführungen  zeigen  deutlich,
wie  wenig  geklärt  diese  Frage  noch  ist.  Es  ist  überhaupt  ein
schwerer  Uebelstand  der  deutschen  Rechtssprache,  daß  sie  vielfach
für  öffentliches  und  bürgerliches  Recht  ganz  verschiedene  Begriffe
und  Wörter  verwendet.  Hier  in  der  Sprache  und  durch  sie  im
Recht  eine  Einheit  herzustellen,  ist  auch  eine  Aufgabe,  an  deren
Lösung  wir  bald  herangehen  müssen.

12.  Gesetzlicher  Vertreter.  Der  Begriff  umfaßt  den  Inhaber
der  elterlichen  Gewalt  (Vater,  Mutter)  und  den  Vormund.

13.  Rechtsmittel.  Nach  §  40  ist  gegen  Ablehnung  der  Rekurs

gewährt.
14.  Aufnahme  und  u#n#A.  Aus  der  Fassung  des  §  7  —  die
Aufnahme  muß  einem  Deutschen  —  ergibt  sich,  daß  auch

jeder  Inhaber  der  Un  A.  das  Recht  hat,  gemäß  §  7  in  jedem
Bundesstaat,  in  dem  er  sich  niedergelassen  hat,  ausgenommen  zu
werden.

Kann  auch  umgekehrt  gefolgert  werden,  daß  die  U  A.  durch
Ausnahme  entsprechend  §  7  erworben  werden  könne?  Da  §  7  die
Niederlassung  im  Gebiet  eines  Bundesstaats  zur  Voraussetzung
macht,  wird  die  entsprechende  Anwendung  des  §  7  auf  die  Uh.
dazu  führen  müssen,  bet  Niederlassung  im  Schutzgebiet  den  Anspruch
  auf  die  UR#  A.  zu  gewähren.

88.

Ein  Ausländer,  der  sich  im  Inland  niedergelassen  hat,
kann  von  dem  Bundesstaat,  in  dessen  Gebiete  die  Niederlassung
  erfolgt  ist,  auf  seinen  Antrag  eingebürgert  werden,
wenn  er

1.  nach  den  Gesetzen  seiner  bisherigen  Heimat  unbeschränkt

  geschäftsfähig  ist  oder  nach  den  deutschen
Gesetzen  unbeschränkt  geschäftsfähig  sein  würde  oder
der  Antrag  in  entsprechender  Anwendung  des  §  7
Abs.  2  Satz  2  von  seinem  gesetzlichen  Vertreter  oder
mit  dessen  Zustimmung  gestellt  wird,