Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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1)  Zur  Verpackung  sind  feste,  dichte  Metall-  oder  mit  eisernen  Reifen  beschlagene
Holzgefäße  zu  verwenden,  die  mit  Handhaben  versehen  und  äußerlich  rein  sein  müssen.

2)  Die  Gefäße  sind  aufrecht  stehend  zu  befördern;  sie  dürfen  nicht  gerollt,  sondern
müssen  getragen  werden.
3)  Die  Beförderung  hat  auf  offenen  Wagen  zu  erfolgen.
4)  Die  Kosten  etwa  nöthiger  Desinfektion  fallen  dem  Absender  beziehungsweise
dem  Empfänger  zur  Last.
5)  Die  Vorschriften  im  Abs.  1  Ziffer  5  und  8  finden  Anwendung.“
Die  Aenderungen  treten  am  1.  August  ds.  Is.  in  Kraft.

München,  den  21.  Juli  1899.
Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.

 

Nr.  47061l.

Bekanntmachung,  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Bayerns  betreffend.
figl.  Staatsministerium  des  ügl.  Haufes  und  des  Aeußbern.

In  der  Bestimmung  im  §  1401)  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Bayerns
Bekanntmachungen  vom  10.  Dezember  1892,  22.  Mai  1897  und  14.  Juni  1898),  welche  lautet:

„CG)  Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen  befinden,  müssen
„mit  mindestens  doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender  Verschlußvorrichtung
„versehen  sein,  deren  einer  Theil  aus  einem  Vorreiber  oder  Einreiber  besteht.  Sämmtliche
„Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen  werden,  daß  das  Oeffnen
„derselben  den  Insassen  des  Wagens  möglich  ist.“

sind  die  Worte:
„nur  von  der  Außenseite  zu  schließender“

u  streichen.
München,  den  22.  Juli  1899.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.