52 11. Verschiedene Fragen auswärtiger Politik.
Erörterungen, welche der Herr Abgeordnete Richter zur Sprache gebracht
hat, einzugehen: der Staatssekretär ist jedoch bereit, die von den Abgeordneten
Richter angebotenen Papiere über einen einzelnen Ausweisungsfall
entgegenzunehmen.
Auf eine Anfrage über die Handelsvertragsverhandlungen mit
England erklärt
Staatssekretär von Bülow:
Im Febrnar v. J. hat uns die königlich großbritannische Regierung
einen umfangreichen Vertragsentwurf zugestellt. Dieser ist von uns
sorgfältig geprüft und im Sommer vorigen Jahres durch einen Gegenentwurf
beantwortet worden. Hierauf ist uns eine Erwiderung der königlich
großbritannischen Regierung noch nicht zugegangen.
Wir sind gegenwärtig in Großbritannien und in allen britischen
Besitzungen mit Ansnahme von Kanada im tatsächlichen Genuß der
niedrigsten Zollsätze. Umgekehrt gewähren wir dem britischen Mutterland
und den britischen Besitzungen mit Ausnahme von Kanada die Meistbegünstigung
auf Grund des bis zum 30. Juli d. J. laufenden Reichsgesetzes
vom 11. Mai 1898.
Vor Beantwortung der Frage, wie es nach dem 30. Juli d. I.
werden soll, werden wir zunächst abwarten müssen, ob und welchen Fortgang
die Vertragsverhandlungen in der nächsten Zeit nehmen werden.
Jedenfalls wird seitens der verbündeten Regierungen der Angelegenheit
volle Aufmerksamkeit zugewendet.
Was die südamerikanischen Regierungen anbelangt, so ist dem Auswärtigen
Amt nicht bekannt, daß irgend eine derselben ihre Handelsvertragsbeziehungen
mit uns kündigen wolle. Im Gegenteil liegen Anträge von
einzelnen südamerikanischen Staaten vor zu festerer vertragsmäßiger
Knüpfung der gegenseitigen Handelsbeziehungen.
Was endlich das im vergangenen Herbste zwischen Deutschland und
England abgeschlossene Abkommen 3) betrifft, so bin ich zur Zeit nicht in
der Lage, mich über dasselbe zu äußern. Beide Regierungen sind übereingekommen,
dieses Abkommen bis auf weiteres und bis zum Eintritt
bestimmter Umstände geheim zu halten. Gerade so wie die englische Regierung
sich an diese Zusage gebunden erachtet hat, so können auch wir
nicht von der Geheimhaltung abgehen. Wir können dies um so weniger,
als es sich in diesem Abkommen nicht sowohl um aktuelle Fragen, als
um Eventualitäten handelt, die in Zukunft eintreten können.
3) Südafrika betreffend.