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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. d. Mts. beschlossen:
1. Die Feststellung des Nettogewichts des mit dem Anspruch auf Abgabevergütung in Kisten aus-
gehenden rangirten Würfelzuckers kann probeweise in der Art erfolgen, daß bei Posten bis
zu 100 Kisten mindestens 18 Kisten davon ausgesondert, und aus diesen durch Herausnahme
je einer Seite mindestens 3 Kisten gebildet und verwogen werden. Bei größeren Posten ist
eine entsprechende größere Anzahl von Kisten zu bilden.
2. Das deklarirte Nettogewicht wird der Berechnung der Steuervergütung zu Grunde gelegt,
wenn dasselbe das bei der Probeverwiegung ermittelte Gewicht bei keiner der neugebildeten
Kisten um mehr als 2 Prozent übersteigt.
3. Ist der Unterschied erheblicher oder ergiebt sich, daß das deklarirte Nettogewicht für jede neu-
gebildete Kiste das ermittelte Nettogewicht überschreitet, ohne jedoch die Grenze von 2 Prozent
zu erreichen, so ist die ganze Post netto zu verwiegen.
Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Goch im Hauptamtsbezirke Cleve ist die Befugniß zur Aus-
fertigung von Begleitscheinen II. beigelegt worden.
Den im Central-Blatt des laufenden Jahres S. 58 bekanntgemachten Fabriken, welche Wermuthpulver
zur Denaturirung von Salz nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesraths vom 25. März v. J. her-
stellen, tritt
die Fabrik des Ernst W. Arnoldi in Gotha
hinzu.
Zur Ertheilung der Transportscheine über das Wermuthpulver ist das Herzogliche Hauptsteueramt
in Gotha ermächtigt worden.
5. Maaß= und Gewichts-Wesen.
Ergänzungen und Abänderungen bezw. Berichtigungen des Verzeichnisses der Eichungs-Ausfsichts-
behörden und der Eichämter im Deutschen Reich (exkl. Bayern) mit Angabe der von ihnen
geführten Stempelzeichen, sowie des Umfanges ihrer Zuständigkeit (s. Central-Blatt für das
Deutsche Reich Jahrgang 1877 S. 572 ff., Jahrgang 1878 S. 144 ff. und S. 475 ff.).
1. Ergänzungen und Abänderungen.
1. Aussichtsbezirk 6.
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Zu Herzberg (Reg.-Bez. Merseburg) ist ein Eichamt errichtet, welches das Stempelzeichen
führt und bis auf weiteres zur Eichung und Stempelung von Längenmaaßen, Hohlmaaßen, Gewichten und
Waagen befugt ist.