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sonstiger Betriebsgebäude ist untersagt. Bei Schacht= und Bremsbergförderungen
darf auf den zur Förderung dienenden Wagen oder sonstigen Gefäßen nicht
ein= oder ausgefahren werden.
Die zur Verwendung gelangenden Seile oder Ketten müssen fehlerfrei
und entsprechend stark und fest sein. Die Verbindung derselben mit dem
Fördergestell bzw. mit dem Fördergefäß, sowie dieser untereinander muß
eine sichere, eine zufällige Lösung nicht zulassende sein.
Das untere Ende der Bremsberge ist durch einen Hinreichend festen
Fangdamm zu schützen, welcher im Falle eines Seilbruches die Wagen auf-
zuha vermag.
Soll auf geneigten Bahnen mit frei laufenden Wagen gefördert werden,
so ist jeder Wagen mit einer zuverlässigen Bremsvorrichtung zu versehen.
Kz1. Die Zugänge zu den Schächten, Bremsbergen, Bremsschächten
und Rolllöchern sind mit Verschlüssen zu versehen, welche derartig ein-
zurichten sind, daß Menschen oder Fördergefäße nicht unversehens in die-
selben hineinstürzen können.
Diejenigen Personen, welche zum Zwecke des Betriebes die Verschlüsse
Fu oder beseitigt haben, find verpflichtet, dieselben nach Erreichung des
etriebszweckes sofort in der früheren Weise wieder herzustellen.
Unbefugten ist die Oeffnung oder Beseitigung solcher Verschlüsse streng
untersagt.
& 14. Seilbahnen dürfen nicht über solchen Stellen von Brüchen und
Tagebauen geführt werden, an denen Arbeiter beschäftigt sind.
§ 15. Personen unter 18 Jahren dürfen nicht ohne Aufsicht erfahrener
älterer Leute in Steinbrüchen und Gruben beschäftigt werden.
§ 16. Ueber die Benutzung von Sprengftoffen wird zusätzlich w den
Vorschriften der Polizeiverordnung vom 15. November 1882, betr. die An-
lage und Errichtung von Vorratshäusern und Räumen für Pulver und
andere Sprengstoffe, sowie die Aufbewahrung dieser Fabrikate (Amtsbl. von
breslan S. 366, von Liegnitz S. 288, von Oppeln S. 342) folgendes
angeordnet:
a) Die Verwendung von reinem Sprengöl und komprimierter Schieß-
baumwolle ist verboten.
b) Die zum Betrieb erforderlichen. Sprengftof und Zündmittel dürfen
nur von dem Unternehmer oder dessen Beauftragten angescheftr werden
und sind an die Arbeiter nur nach Bedarf zu verabfolgen.
c) Das Schießen mit Sprengstoffen ohne Patronen ist untersagt. Zu
den Sprengpulverpatronen darf nur gutes, geleimtes Papier verwendet
werden.
d) Als Besatzmaterial dürfen nur weiche Materialien, welche keine Funken
reißen, benutzt und diese ebenso wie die Patronen nur mittelst Lade-
stöcken, welche nicht von Eisen oder Stahl sind, in die Bohrlöcher ge-
bracht werden. Auch ist die Verwendung eiserner oder stählerner
Räumnadeln verboten.
e) Das Besetzen der Bohrlöcher und Wegtun der Schüfse darf nur durch
den Aufseher oder durch von diesem dazu bestimmte Personen vor-
enommen werden.
!) In Tagebauen sind die Schüsse mit Faschinen, geflochtenen Hürden,
eisernen Kettennetzen und dergleichen so zu überdecken, daß Häuser,
Eisenbahnen, öffentliche Wege und Plätze durch die Sprengstücke nicht
erreicht werden können.