Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  24.  267

In  den  übrigen  unter  die  Abteilungen  II  und  III,  sowie  in  den  unter  die  Abteilung
  IV  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  fallenden  Rechtssachen  werden  vom
1.  April  1910  an  die  Auslagen  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  berechnet.

Zu  den  in  der  Zeit  vom  1.  April  1910  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
zum  Anfalle  gelangten  Gebühren  nach  Art.  153  Abs.  1,  Art.  218  Abs.  1  des  Gesetzes
über  das  Gebührenwesen  werden  die  Beträge  nacherhoben,  die  mehr  zu  erheben  gewesen
wären,  wenn  dieses  Gesetz  am  1.  April  1910  in  Kraft  getreten  wäre.

Art.  IV.

Für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  anhängigen
Streitsachen  nach  Art.  250  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  vom
28.  April  1907  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  maßgebend.

Dies  gilt  insbesondere  auch  von  der  Anfechtung  der  in  der  ersten  Instanz  ergangenen

Entscheidung  durch  Beschwerde.
Art.  V.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  28.  April  1907,  wie  er  sich  aus  den
in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgesehenen  und  aus  den  durch  das  Gesetz  vom  16.  Juni  1908,
die  Scheckproteste  betreffend  (G  VBl.  S.  311),  bewirkten  Anderungen  ergibt,  unter  der
Bezeichnung  „Gebührengesetz“  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen
und  die  Richtigstellung  der  Verweisungen  vorzunehmen.

Gegeben  zu  München,  den  29.  April  1910.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  v.  Pfaff.
FKrhr.  v.  Horn.  v.  BSrettreich.  ·

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.
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