Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

10 Abholungsanspruch — Ablassungsanspruch im Patentrechte. 
1005. Dieser Abholungsanspruch ist des- 
halb notwendig, weil die Sache nicht im 
Besitze des Fremden ist, also ein Heraus- 
gabeanspruch nicht begründet ist. P. 
abigeatus ist ein Delikt, welches in 
diebischer Absicht durch Wegtreiben 
fremden Viehs von der Herde begangen 
wird; vgl Ulpian in D 47, 14, 1,1. 
Abkommen s. Internationales Privat- 
recht. 
Abkömmlinge s. Familie. 
Abkürzung des Buchinhaltes ist bei 
der Eintragung eines dinglichen Rechtes 
in das Grundbuch (s. d.) dadurch möglich, 
daß zur näheren Bezeichnung des Inhaltes 
des Rechtes auf die Eintragungsbewilli- 
gung Bezug genommen wird. 
Abkürzung der Verjährungsfrist 
ist eine Erleichterung der Verjährung 
(s. d.); sie ist zulässig, B 225. Dagegen 
ist eine A im S nicht statthaft. 
Abkürzung der Versicherungs- 
dauer ist ein Mittel des Versicherers, 
um einerseits ein ihm angebotenes Risiko 
(bei Lebensversicherung auf den Able- 
bensfall) annehmen zu können, jedoch an- 
dererseits eine gefahrdrohende Zeit- 
spanne auszuschalten; z. B. statt auf 20 
nur auf 15 Jahre zu versichern. P. 
Abkürzungen s. Brachygraphie. 
Ablader (Seerecht) oder Verlader ist 
beim Seefrachtvertrage derjenige, der 
das Gut dem Verfrachter zwecks Einla- 
dung übergibt. Der Befrachter (s. d.) 
kann gleichzeitig A sein. Der A hat die 
Verfügung über das Gut und erhält daher 
das Konnossement (s. d.). 
Lewis-Boyens Komn 283; Schaps Komm 292; 
Lehmann HandelsR 893. 
Ablaß ist die Gewährung der Befrei- 
ung von Pönitenzen und Fegfeuer gegen 
geringere Leistungen, insbesondere Geld- 
leistungen. Der Ablaß wird mit dem Hin- 
weise auf den Schatz von guten Werken 
der Heiligen, welche gegenüber den Sün- 
den im Überschusse sind, begründet. Ge- 
gen die Tätigkeit der Ablaßkrämer 
(Tetzel) trat Luther (s. d.) auf. 
Ablassungsanspruch im Patent- 
rechte. Das Patentrecht gewährt gegen 
schuldhafte Verletzung zivil- und straf- 
rechtlichen Schutz gemäß P 35, 36. Ohne 
Rücksicht auf ein Verschulden hat der 
Patentinhaber bei Störung seines Rechtes 
einen negatorischen Unterlassungsan- 
spruch, welcher von Kohler als Ablas- 
sungsanspruch bezeichnet wird. Dieser 
  
Anspruch findet seine Stütze nicht im 
Patentgesetze, vielmehr handelt es sich 
um eine Analogie des Anspruchs aus 
B 1004, und nur, wenn zugleich die Vor- 
aussetzungen des P 35 vorliegen, kann 
mit dem A(blassungs-)A(nspruch) der An- 
spruch auf Gewährung einer Entschädi- 
gung verbunden werden. 
Voraussetzung des AA ist eine wirkliche 
Störung des auf ein deutsches Patent sich 
gründenden Patentrechtes; diese Störung 
muß objektiv widerrechtlich sein. Sie er- 
folgt durch eine unberechtigte Ausübung 
der Erfindung. Berechtigt zur Erhebung 
des AA ist der zur Zeit der Störung Pa- 
tentberechtigte, von mehreren Patentbe- 
rechtigten ist jeder zur Erhebung der 
Klage befugt, vgl B 1011. Neben dem 
Patenteigner steht auch dem am Patent 
dinglich Berechtigten, nicht aber dem 
Lizenzträger der AA zu. Passiv legitimiert 
ist jeder, welcher die Störungshandlung 
im eigenen oder fremden Namen oder In- 
teresse vorgenommen hat, auch der Mit- 
täter und Gehilfe des Störenden. Außer- 
dem kann die Klage auch gegen denjeni- 
gen gerichtet werden, in dessen Auftrage 
oder Namen ein Dritter als Vertreter die 
Störung vornimmt. Für den Gerichtsstand 
gelten die allgemeinen örtlichen Zustän- 
digkeitsgrundsätze; der Gerichtsstand Z 
32 ist nach der herrschenden Meinung 
auch dann nicht begründet, wenn das für 
den AA unwesentliche Moment der 
Wissentlichkeit behauptet wird. Das Ziel 
des AA ist die Beseitigung der vorhande- 
nen Störung und die Unterlassung künf- 
tiger Störung; mit dem Antrage auf Ver- 
bot weiterer Störung kann der Antrag auf 
Erlaß einer Strafandrohung für jeden Fall 
der Zuwiderhandlung gemäß Z 890 ver- 
bunden werden. Eine positive Leistung 
kann nur ausnahmsweise gefordert wer- 
den, so, wenn sie erforderlich ist, um eine 
bestehende Störung zu beseitigen. Das 
Urteil darf aber nicht allgemein dahin lau- 
ten, daß der Beklagte sich eines Eingriffs 
in das Patentrecht zu enthalten habe. 
Vielmehr muß im Urteil genau diejenige 
Handlung bezeichnet werden, deren sich 
der Beklagte enthalten soll. 
Die Beweislast trifft den Kläger: dieser 
hat den Beweis zu führen, daß das Patent- 
recht besteht, und daß eine Störung durch 
den Beklagten erfolgt ist. Handelt es sich 
um eine Erfindung, welche ein Verfahren 
zur Herstellung eines neuen Stoffes zum
	        
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