Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ablassungsanspruch im Patentrechte — Ablehnung eines Richters. 
Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise 
des Gegenteils jeder Stoff von gleicher 
Beschaffenheit als nach dem patentierten 
Verfahren hergestellt, P 35 Abs 2; in 
diesem Falle steht also dem Kläger eine 
Rechtsvermutung zur Seite. Soweit der 
Beklagte ein Recht zu der störenden 
Handlung geltend macht, trifft ihn die 
Beweislast. 
Kohler Handbuch des deutschen Patentrechtes In rechts- 
vergieichender Darstellung 539 ff und 8ö5 ff. — Osterrieth 
Lehrbuch des lichen Rechtsschutzes 155f. — Damme 
Das deutsche ntrecht 404 f. — Hellwig Anspruch und 
Kiagrecht 389. — Eltsbacher Die Unterlassungsklage, 
Insbes. 150%. — Lehmann Die Unterlassungspflicht nach 
bürgerlichem Recht 119 ff. — Allfeld Kommentar zu den 
Beic tzen über das gewerbliche Urheberrecht 93 ff. — 
Kent Das Patontgesetz 472 ff und dio fibrigen uuter dem 
Stchwort „Patentrecht“ aufgeführten Kommentare. 
Otto Krlüger. 
Ablationstheorie beim Diebstahl (s. 
d.), S 242, sieht das Delikt erst dann als 
vollendet an, wenn die gestohlene Sache 
entfernt (weggetragen) oder geborgen (Il- 
lationstheorie) ist. 
Ablauf der Frist ist deren Vollen- 
dung, z. B. Ablauf der Versicherungs- 
dauer. 
Ablaufenlassen der Hunde in Jagd- 
bezirken; Verbot für Hirtenhunde und 
Strafe für den Hirten: s. Hunde u. Schutz 
des Jagdrechts. Stelling. 
Ablehnung der fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft (s. d.). 
Ablehnung eines Richters gemäß Z 
42—48 kann durch Ablehnungsgesuch der 
Partei bei dem Gerichte, dem der Richter 
angehört, in zwei Fällen erfolgen: 1. wenn 
die gesetzlichen Ausschließungsgründe 
vorliegen, 2. wegen Besorgnis der Be- 
fangenheit, z. B. wegen Freundschaft, 
Feindschaft, entfernter Verwandtschaft, 
Verlöbnis mit einer Partei, vorheriger Er- 
teilung eines Rates in derselben Sache. 
Die Glaubhaftmachung des Gesuches 
erfolgt durch alle Beweismittel (mit Aus- 
nahme der Eideszuschiebung), namentlich 
auch durch das Zeugnis des abgelehnten 
Richters, der ohnedies dienstlich sich äu- 
Bern muß. Eine eidesstattliche Versiche- 
rung zwecks Glaubhaftmachung ist aus- 
geschlossen. — Die Entscheidung über 
das Gesuch erfolgt durch Beschluß. 
Für die Ablelınung von Gerichtsschreibern gilt das 
gleiche: die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bel 
dem er angestellt ist, Z 49. 
Ein Richter (im Strafprozesse) kann so- 
wohl in den Fällen, in denen er von der 
Ausübung des Richteramtes kraft Ge- 
setzes ausgeschlossen ist, als auch wegen 
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt 
werden, C 24. 
  
  
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Wegen Besorgnis der Befangenheit 
findet die Ablehnung statt, wenn ein 
Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Miß- 
trauen gegen die Unparteilichkeit eines 
Richters zu rechtfertigen. — Das Ableh- 
nungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, 
dem Privatkläger und dem Beschuldigten 
zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind 
auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der 
Entscheidung berufenen Gerichtsperso- 
nen namhaft zu machen. 
Die Ablehnung eines Richters wegen 
Besorgnis der Befangenheit ist in der 
Hauptverhandlung erster Instanz nur bis 
zur Verlesung des Beschlusses über die 
Eröffnung des Hauptverfahrens, in der 
Hauptverhandlung über die Berufung und 
die Revision nur bis zum Beginne der Be- 
richterstattung zulässig, C 25. — Das Ab- 
lehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, wel- 
chem der Richter angehört, anzubringen ; 
es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Pro- 
tokoll erklärt werden; der Ablehnungs- 
grund ist glaubhaft zu machen; der Eid 
ist als Mittel der Glaubhaftmachung aus- 
geschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann 
auf das Zeugnis des abgelehnten Richters 
Bezug genommen werden. Der abge- 
lehnte Richter hat sich über den Ableh- 
nungsgrund dienstlich zu äußern, C 26. 
Über das Ablehnungsgesuch entschei- 
det das Gericht, welchem der Abgelehnte 
angehört; wenn es durch Ausscheiden des 
abgelehnten Mitglieds beschlußunfähig 
wird, das zunächst obere Gericht, C 27. — 
Gegen den Beschluß, durch welchen das 
Ablehnungsgesuch für begründet erklärt 
wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den 
Beschluß, durch welchen das Gesuch für 
unbegründet erklärt wird, findet sofortige 
Beschwerde statt. Der Beschluß, durch 
welchen ein gegen einen erkennenden 
Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch 
für unbegründet erklärt wird, kann nicht 
für sich allein, sondern nur mit dem Urteil 
angefochten werden, C 28. — Ein abge- 
lehnter Richter hat vor Erledigung des 
Ablehnungsgesuches nur solche Handlun- 
gen vorzunehmen, welche keinen Auf- 
schub gestatten, C 30. 
Die Bestimmungen über Ablehnung fin- 
den auf Schöffen und Gerichtsschreiber 
entsprechende Anwendung, C 31. Dage- 
gen gilt für die Ablehnung von Geschwo- 
renen (s. d.) folgendes. Bei der Bildung 
der Geschworenenbank wird in öffent- 
licher Sitzung von dem Vorsitzenden das
	        
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