Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Ablösung (preußisches Recht) — Ablösung des Jagdrechts. 13 
mens dieser Institute besonders geregelt. 
Später wurde dies Gesetz durch die Ge- 
setze vom 27. April 1872, 11. Juni 1873, 
15. März 1879 und 8 6 des Gesetzes vom 
17. Januar 1881 abgeändert und ergänzt. 
In den neueren Provinzen Preußens gel- 
ten die Ablösung ähnlich regelnde be- 
sondere Gesetze. 
Greiff Die preuß. Ges über Landeskultur. — Hue 
de Grais Handbuch der Verf u. Verw $ 320. — Turnau- 
Foerster Liegenschaftsrecht 3 Ergänz III 88 2, 3. 
Foerster. 
Ablösung des Jagdrechts, d. h. die 
Aufhebung der auf fremdem Grund und 
Boden bestehenden Jagdgerechtigkeiten 
gegen Entschädigung des Jagdberech- 
tigten. In Preußen war durch $ 1 des Ges 
vom 31. Okt 1848, prGesS S 343, jedes 
Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden 
ohne Entschädigung aufgehoben und die 
bisherigen Abgaben und Gegenlei- 
stungen des Berechtigten waren wegge- 
fallen. Ebenso beseitigte im ehemaligen 
Königreich Hannover das hannov Jagdges 
vom 29. Juli 1850, hannovGesS 103 Abt I, 
jedes Jagdrecht (s. d.) auf fremdem Grund 
und Boden, soweit dasselbe als dingliches, 
d. h. als Grundgerechtigkeit bestand, und 
verbot endgültig seine künftige Entste- 
hung sowie seinen ferneren Erwerb. Da- 
gegen konnte nach $ 2 ebd dasjenige 
Jagdrecht, welches erweislich durch einen 
mit dem Eigentümer des belasteten 
Grundstücks abgeschlossenen lästigen 
Vertrag erworben worden war, nur durch 
Ablösung nach den Bestimmungen der 
88 17 ff ebd aufgehoben werden. Das bei 
der Übertragung des Grundeigentums 
vorbehaltene Jagdrecht fiel nicht unter 
diese Bestimmung. Wenn auch die 
meisten dieser Jagdrechte aufgehoben 
bzw gegen Entschädigung beseitigt 
sind, so fragt es sich doch, ob nicht die 
heute noch in der Provinz Hannover be- 
stehenden Bürger- und Freijagdrechte (s. 
Bürgerjagd, Freijagd) unter die vorste- 
henden gesetzlichen Bestimmungen fallen, 
also nur gegen Entschädigung seitens 
der Berechtigten aufgehoben werden 
können. Der 8 9 des hannovJagdges 
vom 29. Juli 1850 und jetzt der noch gel- 
tende $ 12 letzter Abs der hannov JagdO 
vom 11. März 1859 läßt nämlich diese 
Freijagdbezirke unberührt, gibt aber den 
Beteiligten, d. h. den einzelnen Grundei- 
gentümern jeder einzelnen Feldmark, das 
Recht, durch Stimmenmehrheit gemäß 
8 5 das bisherige Verhältnis in einer den 
  
Vorschriften der hannovJagdO entspre- 
chenden Weise zu ändern. Neuerdings 
ist es nun streitig geworden, ob den be- 
teiligten Grundeigentüniern jeder ein- 
zelnen Feldmark das Recht zugewiesen 
ist, die Freijagd durch Mehrheitsbeschluß 
in ihrer Feldmark zu beseitigen, oder ob 
zur Gültigkeit dieses Beschlusses die Zu- 
stimmung der übrigen, außerhalb der 
betr politischen Gemeinde und Feld- 
mark wohnenden, zur freien Jagdaus- 
übung Berechtigten erforderlich ist. Das 
Kammergericht hat in einem Urteil vom 
8. Jan 1891 die letztere Ansicht vertreten, 
die Frage nach der Ablösung des freien 
Jagdrechts sowie nach der Entschädigung 
der Jagdberechtigten dagegen offen ge- 
lassen. Da $ 12 der hannovJagdO vom 
11. März 1859 ausdrücklich bestimmt, daß 
das Freijagdverhältnis für jede ein- 
zelnce Feldmark aufgehoben werden kanı, 
so ergibt sich von selbst, daß ein solcher 
Beschluß der beteiligten Grundeigen- 
tümer einer jeden einzelnen Feldmark, 
hannovJagdO 3 Abs 1, das freie Jagd- 
recht auf immer beseitigt, ohne daß die 
Zustimmung der übrigen Freijäger, die 
das Gesetz überhaupt nicht kennt, erfor- 
derlich wäre. Die Gesamtheit der Grund- 
eigentümer der hannov Feldmark regelt 
ihre jagdlichen Verhältnisse durchaus 
selbständig, wenn auch unter Aufsicht 
der Obrigkeit (Landrat), $ 11 ebd. Noch 
weniger kann davon die Rede sein, daß 
die Freijagdbezirke der Provinz Han- 
nover eine einzige Feldmark bilden, deren 
sämtliche Freijagdberechtigte der beab- 
sichtigten Aufhebung der freien Jagd zu- 
zustimmen hätten. Die Frage, ob für diese 
freien Jagdrechte, wenn sie auch ohne 
Zweifel für jede einzelne Feldmark durch 
die Gesamtheit der Feldmarksgenossen 
aufgehoben werden können, und zwar 
durch einfache Mehrheit, die Stimmen 
nach der Größe des Grundbesitzes be- 
rechnet, 85 hannovJagdO, eine Entschädi- 
gung von den betreffenden Grundbesit- 
zern an die Berechtigten bzw Mitbe- 
rechtigten zu zahlen ist, unterliegt nach 
17 u. 18 des hannovjJagdges vom 
29. Juli 1850 der Entscheidung des ordent- 
lichen Richters im Rechtswege, also nicht 
des Verwaltungsrichters. Die im $ 19 bei 
Strafe des Verlustes festgesetzte Frist der 
Anmeldung würde natürlich nicht in Be- 
tracht kommen oder höchstens vom 
Augenblick des die freie Jagd aufhe-
	        
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