Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Abnahme von Eiden — Abort. 15 
rende soll bei der Eidesleistung die rechte 
Hand erheben, Z 482. Die früheren Ver- 
schiedenheiten in der Form, z. B. Aufle- 
gen der Hand auf die Brust, sind beseitigt. 
Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so 
genügt die Vorlesung der Eidesnorm und die 
erweisung auf die letztere in der Eidestormel. 
Die Landesherren und die Mitglieder der 
landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder 
der fürstlichen Familie Hohenzollern leisten den 
Eid mittels Unterschreibens der die Eidesnorm 
enthaltenden Eidesformel Das gleiche gilt in 
Ansehung der Mitglieder des vormaligen han. 
noverschen Königshauses, des vormaligen kur- 
hessischen und des vormaligen herzoglich nas- 
sauischen Fürstenhauses. 
Stumme, welche schreiben können, lei- 
sten den Eid mittels Abschreibens der die 
Eidesnorm enthaltenden Eidesformel. 
Stumme, welche nicht schreiben können, 
leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmet- 
schers durch Zeichen, Z 483, 
Der Eidesleistung wird es gleichgeach- 
tet, wenn ein Mitglied einer Religionsge- 
sellschaft, welcher das Gesetz den Ge- 
brauch gewisser Beteuerungsformeln an 
Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung 
unter der Beteuerungsformel dieser Reli- 
gionsgesellschaft abgibt, Z 484. 
In Preußen gelten hierüber folgende Vor- 
schriften: Die Mennoniten haben ein Attest der 
Altesten ihrer Gemeinde beizubringen, in welchem 
die übliche Bekräftigungsformel enthalten ist; 
vgl prV vom 11. März 1827. Die Philipponen 
sprechen unter Zuziehung eines Popen oder 
Stariks in feierlicher Weise die Worte: Jey, Jey 
aus; vgl prAO vom 19. Nov 1836 und ZirkResk, 
vom 28. Tan 1837. 
P. 
Abneigung. Unüberwindliche, tief 
eingewurzelte A (Widerwille) ist nach 
ALR II 1 88 716—718b ebenso wie ge- 
genseitige Einwilligung bei kinderlosen 
Ehen ein Scheidungsgrund; vgl RG 20 
25. Nach B besteht dieser Scheidungs- 
grund (s. d.) nicht mehr. 
Abnutzung: abnutzbare Sachen, res 
quae usu minuuntur. 
Abolition ist die Niederschlagung der 
Strafverfolgung in einer noch nicht rechts- 
kräftig entschiedenen Sache. Im Gegen- 
satze zur A setzt die Begnadigung (s. d.) 
eine rechtskräftige Verurteilung voraus. 
Die meisten Staatsverfassungen enthalten 
Verbote der A. 
Abolitionismus ist die Gesamtheit 
der Bestrebungen, welche auf Beseitigung 
der Prostitution (s. d.), insbesondere auf 
Abschaffung der Bordelle, Beherberger- 
häuser, Prostituiertenwohnhäuser gerich- 
tet sind. 
Abondance et cherte c’est opulence. 
  
ı mutterhöhle haftet. 
Abonnement s. Bezug der Zeitung. 
Abonnementsversicherung, assu- 
rance souscrite a abonnement, ist die 
durch einen einheitlichen Vertrag abge- 
schlossene Versicherung einer Mehrheit 
wechselnder Risiken, z. B. die Dienst- 
herrschaft versichert ein Dienstmädchen 
bei der von einer Krankenanstalt oder 
dem Magistrate eingerichteten A derart, 
daß an Stelle des gegenwärtig tätigen 
Mädchens jedes an deren Stelle im Haus- 
halte tretende Mädchen versichert ist. Die 
A ist eine der Formen der Generalversi- 
cherung (s. d.). Erscheint so die A in- 
folge der Erstreckung auf noch unbe- 
stimmte Risiken objektiviert, so kann dies 
bei einer Veränderung in der Person des 
Versicherungsnehmers zweifelhaft er- 
scheinen, wenn z. B. an die Stelle der 
Hausmutter deren Schwiegersohn als 
Haushaltungsvorstand tritt. Nach den 
Umständen des Falles wird aber auch hier 
eine Variabilität der Subjekte statthaft er- 
scheinen. P. 
Abonnentenversicherung ist eine 
recht unangenehme Begleiterscheinung 
des Konkurrenzkampfes im modernen 
Preßgewerbe. Der Verleger sucht Abon- 
nenten oder Inserenten (Inserentenversi- 
cherung) dadurch anzulocken, daß er 
ihnen die Übernahme eines Risikos (In- 
validität, Tod usw) im Falle des Abon- 
nierens oder Inserierens zusagt. Eine A 
liegt nicht vor, wenn die Verpflichtung in 
das Belieben des Verlegers gestellt wird; 
Fälle dieser Art sind rechtlich nicht halt- 
bar. Die A wird entweder in eigener Re- 
gie des Verlegers betrieben oder einem 
Versicherer in Entreprise gegeben. Die 
vom Verleger betriebene A untersteht 
nicht der Aufsicht des Kaiserlichen Auf- 
sichtsamtes für Privatversicherung, da der 
Betrieb der A nicht Gegenstand des Zei- 
tungsverlages ist, sondern ihm nur als 
Reklamemittel dient. 
Vp1; vgl Bericht der VII. Kommission des Reichstages, 
Nr 244, 10. LegisIPer. II. Session 1900.01 11, 12. P. 
abordage Schiffszusammenstoß. 
Abort ist die Unterbrechung der 
Schwangerschaft in den ersten drei Mo- 
naten; vom 4. bis 7. Monat heißt die Stö- 
rung des normalen Verlaufs Fehlgeburt, 
vom 7. bis zum nicht vollendeten 10. Mo- 
nat Frühgeburt. Nur bei dieser sind die 
Früchte lebensfähig. Der Abort tritt am 
häufigsten im 3. Monat ein, weil zu dieser 
Zeit das Ei am lockersten in der Gebär- 
Sachs.
	        
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