Abnahme von Eiden — Abort. 15
rende soll bei der Eidesleistung die rechte
Hand erheben, Z 482. Die früheren Ver-
schiedenheiten in der Form, z. B. Aufle-
gen der Hand auf die Brust, sind beseitigt.
Ist die Eidesnorm von großem Umfange, so
genügt die Vorlesung der Eidesnorm und die
erweisung auf die letztere in der Eidestormel.
Die Landesherren und die Mitglieder der
landesherrlichen Familien sowie die Mitglieder
der fürstlichen Familie Hohenzollern leisten den
Eid mittels Unterschreibens der die Eidesnorm
enthaltenden Eidesformel Das gleiche gilt in
Ansehung der Mitglieder des vormaligen han.
noverschen Königshauses, des vormaligen kur-
hessischen und des vormaligen herzoglich nas-
sauischen Fürstenhauses.
Stumme, welche schreiben können, lei-
sten den Eid mittels Abschreibens der die
Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
Stumme, welche nicht schreiben können,
leisten den Eid mit Hilfe eines Dolmet-
schers durch Zeichen, Z 483,
Der Eidesleistung wird es gleichgeach-
tet, wenn ein Mitglied einer Religionsge-
sellschaft, welcher das Gesetz den Ge-
brauch gewisser Beteuerungsformeln an
Stelle des Eides gestattet, eine Erklärung
unter der Beteuerungsformel dieser Reli-
gionsgesellschaft abgibt, Z 484.
In Preußen gelten hierüber folgende Vor-
schriften: Die Mennoniten haben ein Attest der
Altesten ihrer Gemeinde beizubringen, in welchem
die übliche Bekräftigungsformel enthalten ist;
vgl prV vom 11. März 1827. Die Philipponen
sprechen unter Zuziehung eines Popen oder
Stariks in feierlicher Weise die Worte: Jey, Jey
aus; vgl prAO vom 19. Nov 1836 und ZirkResk,
vom 28. Tan 1837.
P.
Abneigung. Unüberwindliche, tief
eingewurzelte A (Widerwille) ist nach
ALR II 1 88 716—718b ebenso wie ge-
genseitige Einwilligung bei kinderlosen
Ehen ein Scheidungsgrund; vgl RG 20
25. Nach B besteht dieser Scheidungs-
grund (s. d.) nicht mehr.
Abnutzung: abnutzbare Sachen, res
quae usu minuuntur.
Abolition ist die Niederschlagung der
Strafverfolgung in einer noch nicht rechts-
kräftig entschiedenen Sache. Im Gegen-
satze zur A setzt die Begnadigung (s. d.)
eine rechtskräftige Verurteilung voraus.
Die meisten Staatsverfassungen enthalten
Verbote der A.
Abolitionismus ist die Gesamtheit
der Bestrebungen, welche auf Beseitigung
der Prostitution (s. d.), insbesondere auf
Abschaffung der Bordelle, Beherberger-
häuser, Prostituiertenwohnhäuser gerich-
tet sind.
Abondance et cherte c’est opulence.
ı mutterhöhle haftet.
Abonnement s. Bezug der Zeitung.
Abonnementsversicherung, assu-
rance souscrite a abonnement, ist die
durch einen einheitlichen Vertrag abge-
schlossene Versicherung einer Mehrheit
wechselnder Risiken, z. B. die Dienst-
herrschaft versichert ein Dienstmädchen
bei der von einer Krankenanstalt oder
dem Magistrate eingerichteten A derart,
daß an Stelle des gegenwärtig tätigen
Mädchens jedes an deren Stelle im Haus-
halte tretende Mädchen versichert ist. Die
A ist eine der Formen der Generalversi-
cherung (s. d.). Erscheint so die A in-
folge der Erstreckung auf noch unbe-
stimmte Risiken objektiviert, so kann dies
bei einer Veränderung in der Person des
Versicherungsnehmers zweifelhaft er-
scheinen, wenn z. B. an die Stelle der
Hausmutter deren Schwiegersohn als
Haushaltungsvorstand tritt. Nach den
Umständen des Falles wird aber auch hier
eine Variabilität der Subjekte statthaft er-
scheinen. P.
Abonnentenversicherung ist eine
recht unangenehme Begleiterscheinung
des Konkurrenzkampfes im modernen
Preßgewerbe. Der Verleger sucht Abon-
nenten oder Inserenten (Inserentenversi-
cherung) dadurch anzulocken, daß er
ihnen die Übernahme eines Risikos (In-
validität, Tod usw) im Falle des Abon-
nierens oder Inserierens zusagt. Eine A
liegt nicht vor, wenn die Verpflichtung in
das Belieben des Verlegers gestellt wird;
Fälle dieser Art sind rechtlich nicht halt-
bar. Die A wird entweder in eigener Re-
gie des Verlegers betrieben oder einem
Versicherer in Entreprise gegeben. Die
vom Verleger betriebene A untersteht
nicht der Aufsicht des Kaiserlichen Auf-
sichtsamtes für Privatversicherung, da der
Betrieb der A nicht Gegenstand des Zei-
tungsverlages ist, sondern ihm nur als
Reklamemittel dient.
Vp1; vgl Bericht der VII. Kommission des Reichstages,
Nr 244, 10. LegisIPer. II. Session 1900.01 11, 12. P.
abordage Schiffszusammenstoß.
Abort ist die Unterbrechung der
Schwangerschaft in den ersten drei Mo-
naten; vom 4. bis 7. Monat heißt die Stö-
rung des normalen Verlaufs Fehlgeburt,
vom 7. bis zum nicht vollendeten 10. Mo-
nat Frühgeburt. Nur bei dieser sind die
Früchte lebensfähig. Der Abort tritt am
häufigsten im 3. Monat ein, weil zu dieser
Zeit das Ei am lockersten in der Gebär-
Sachs.